Diese Website verwendet technische, analytische und Drittanbieter-Cookies.
Indem Sie weiter surfen, akzeptieren Sie die Verwendung von Cookies.

Einstellungen cookies

Geburt: Eintragung der Geburt

Kinder italienischer Staatsbürger, auch wenn sie im Ausland geboren wurden und möglicherweise eine weitere Staatsbürgerschaft besitzen, sind italienische Staatsbürger. Ihre Geburt muss daher in Italien eingetragen werden.

Bitte beachten Sie, dass eine in Österreich erfolgte Geburt unbedingt in Italien eingetragen worden sein muss, bevor die Konsularabteilung einen Identitätsnachweises oder Personenstandsdokumente für das minderjährige Kind ausstellen kann. Es wird daher angeraten, sofort nach der Geburt den Antrag auf Eintragung zu stellen.

Nähere Auskünfte über Bescheinigungen, welche die Konsularabteilung ausstellen kann, sobald die italienische Gemeinde die Geburt und die darauffolgende Eintragung ins AIRE-Register bestätigt hat, finden Sie unter dem Link BESCHEINIGUNGEN UND BESTÄTIGUNGEN

 

BENÖTIGTE UNTERLAGEN

BEI EHELICHEN KINDERN:

  1. Antrag auf Eintragung der Geburt (FORMULAR)
  2. gemäß dem Wiener Übereinkommen von 1976 durch die zuständige österreichische Behörde ausgestellter mehrsprachigerAuszug aus dem Geburtseintrag im Original
  3. Kopie eines gültigen Identitätsnachweises beider Elternteile (inkl. der Seiten, auf welchen die Unterschriften ersichtlich sind)
  4. Kopie des österreichischen Meldezettels („Bestätigung der Meldung mit Hauptwohnsitz in Österreich“) des Kindes sowie beider Elternteile

BEI UNEHELICHEN KINDERN:

  1. Antrag auf Eintragung der Geburt (FORMULAR)
  2. gemäß dem Wiener Übereinkommen von 1976 durch die zuständige österreichische Behörde ausgestellter mehrsprachigerAuszug aus dem Geburtseintrag im Original
  3. von der zuständigen österreichischen Behörde ausgestellte Vaterschaftsanerkennung im Original, inkl. Übersetzung durch einen beeidigten Übersetzer
  4. Sofern die Mutter italienische Staatsbürgerin ist: von der zuständigen österreichischen Behörde ausgestellte Mutterschaftsanerkennung im Original, inkl. Übersetzung durch einen beeidigten Übersetzer
  5. Kopie eines gültigen Identitätsnachweises beider Elternteile (inkl. der Seiten, auf welchen die Unterschriften ersichtlich sind)
  6. Kopie des österreichischen Meldezettels („Bestätigung der Meldung mit Hauptwohnsitz in Österreich“) des Kindes sowie beider Elternteile

Der Antrag auf Eintragung der Geburt und die benötigten Unterlagen können folgendermaßen übermittelt werden:

a) DIREKT an zuständige italienische Gemeinde (Art. 12, DPR 396/2000);
b) VERSAND PER POST an die Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien, Ungargasse 43, 1030 Wien
c) PERSÖNLICHE ABGABE in der Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien, Ungargasse 43, 1030 Wien (ausschließlich innerhalb der Parteienverkehrszeiten). Beachten Sie bitte, dass persönlich abgegebene Anträge nur entgegengenommen werden. Die Bearbeitung erfolgt in chronologischer Reihenfolge mit allen anderen Anträgen.
d) BEIM ZUSTÄNDIGEN ITALIENISCHEN HONORARKONSULAT (siehe HONORARKONSULATE)

Andere Formen der Einreichung sind nicht zulässig, da die Unterlagen im Original vorgelegt werden müssen.

Anträge auf Eintragung der Geburt, die nicht vollständig sind, können nicht bearbeitet werden. Ihre Übermittlung an die zuständige italienische Gemeinde erfolgt erst, wenn sämtliche Unterlagen durch den Antragsteller vorgelegt wurden.

Italienischen Staatsbürgern mit Wohnsitz in Italien wird empfohlen, die Eintragung der Geburt direkt bei der italienischen Wohnsitzgemeinde durchführen zu lassen.

Sollte die österreichische Geburtsgemeinde der Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien die Geburtsurkunden italienischer, in Österreich geborener Staatsbürger übermitteln, so obliegt es trotzdem den Eltern einen Antrag auf Eintragung der Geburt ihres Kindes wie oben beschrieben zu stellen.