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Reisepässe

ES WURDE EIN NEUES PROGRAMM ZUR BUCHUNG DER TERMINE FÜR DIE AUSSTELLUNG VON REISEPÄSSEN EINGEFÜHRT:
„Prenot@mi“ (https://prenotami.esteri.it/)

 

 DIESES ERSETZT DAS BISHERIGE PORTAL „Prenotaonline“.

 

FÜR TERMINBUCHUNGEN ÜBER DAS NEUE PORTAL IST EINE REGISTRIERUNG AUF „Prenot@mi“ NOTWENDIG, AUCH WENN SIE BEREITS ÜBER EINEN ACCOUNT IM ALTEN PORTAL „Prenotaonline“ VERFÜGEN.

 

WICHTIGE INFORMATION ZUR BUCHUNG VON TERMINEN ZUR REISEPASSAUSSTELLUNG:
Jeden Montag, Mittwoch und Donnerstag werden um 20h online neue Termine für die Ausstellung von Reisepässen freigeschalten.

 

 

REISEPASSAUSSTELLUNG – SO FUNKTIONIERT DIE TERMINRESERVIERUNG
Für die Ausstellung eines Reisepasses muss zwingend ein Termin reserviert werden. Jeden Montag, Mittwoch und Donnerstag um 20h werden online die nächsten freien Termine zur Buchung freigeschalten.
Ausschließlich an Montagen (zwischen 9 und 12:30 Uhr) können bestimmte Reisepassanträge auch ohne Termin gestellt werden:
  • dringende Fälle (die Dringlichkeit muss belegt werden können; es kommt zur Anwendung des Konsulartarifs gemäß Art. 74 der Konsulartarifbestimmungen, d.h. zusätzlich zu den Kosten des Reisepasses in Höhe von €116,– sind €50,– zu bezahlen)
  • Reisepässe für Neugeborene, für deren Geburt bereits die Eintragung ins standesamtliche Register beantragt wurde (in diesem Fall sind nur die normalen Reisepasskosten zu bezahlen)


REISEPASSAUSSTELLUNG – ALLGEMEINE INFORMATIONEN:

1. DER REISEPASS

Der Pass ist sowohl Reise- als auch Ausweisdokument und wird nur Personen ausgestellt, die bereits italienische Staatsbürger sind.


2. AUSSTELLENDE BEHÖRDE

Reisepässe werden ausgestellt:

1. in Italien: von der Quästur (Polizeipräsidium)
2. im Ausland: von den diplomatisch-konsularischen Vertretungen


3. WO KANN DER REISEPASS BEANTRAGT WERDEN?

In Österreich wohnhafte, ins AIRE-Register eingetragene italienische Staatsbürger können den Reisepass bei folgenden Stellen beantragen:

a) bei der Konsularabteilung in Wien
In Österreich ist die Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien die einzige zur Ausstellung von Reisepässen berechtigte Stelle. Die in den verschiedenen Bundesländern eingerichteten Honorarkonsulate arbeiten bei der Erledigung der Anträge der in Österreich wohnhaften Staatsbürger mit der Konsularabteilung in Wien zusammen.

b) bei einer passausstellenden Behörde in Italien oder im nicht-österreichischen Ausland
Es wird eine Vollmacht der Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien benötigt. Die Ausstellung des Reisepasses kann in diesem Fall etwas länger dauern.
Auch italienische Staatsbürger, die sich in Österreich aufhalten, ihren Wohnsitz aber in Italien oder im nicht-österreichischen Ausland haben, können in der Konsularabteilung in Wien Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses stellen. In diesem Fall ist ebenso eine Vollmacht der aufgrund des Wohnsitzes des Antragsstellers territorial zuständigen Stelle (Quästur in Italien oder Konsulat im Ausland) notwendig. Die Ausstellung des Reisepasses kann daher etwas länger dauern. Keinesfalls kann in diesem Fall der Pass direkt am Tag der Antragstellung ausgefolgt werden.


4. WIE KANN DER REISEPASS BEANTRAGT WERDEN?

Um die Dienstleistungen der Passabteilung der Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien in Anspruch zu nehmen, ist zwingend eine Terminvereinbarung über das Online-Reservierungssystem Prenot@mi nötig. Vor der Terminreservierung lesen Sie bitte aufmerksam die folgenden Informationen durch.

Im Online-Reservierungssystem wird automatisch Tag UND Uhrzeit des Termins zugewiesen. Bitte beachten Sie, dass die Uhrzeit der Orientierung dient und in der Reihenfolge der Terminbuchungen vergeben wird. Die tatsächliche Uhrzeit kann aufgrund des komplexen Verfahrens und der Notwendigkeit der Prüfung der Vollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen variieren.

Am Tag des gebuchten Termins und zur angegebenen Uhrzeit muss der Antragsteller persönlich in die Konsularabteilung in Wien zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen und Erfassung der biometrischen Daten (Unterschrift, Foto und Fingerabdrücke) kommen.

Ausschließlich bei Minderjährigen unter 12 Jahren ist die persönliche Anwesenheit in der Konsularabteilung nicht verpflichtend, da keine Fingerabdrücke abgenommen werden müssen. Die für die Passausstellung erforderlichen Unterlagen können per Post (siehe Punkt 9) übermittelt werden.

Es wird jedoch empfohlen, den Online-Kalender mit den verfügbaren Terminen regelmäßig einzusehen, da im Fall von Terminabsagen durch andere User zunächst vergebene Termine wieder freiwerden können.

In Österreich wohnhafte und ins AIRE-Register eingetragene italienische Staatsbürger erhalten den Reisepass noch am Tag der Antragstellung, sofern die Unterlagen vollständig sind und keine Hinderungsgründe bestehen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die im AIRE-Register eingetragenen persönlichen Daten und die der Familie auf dem aktuellen Stand sind.


5. GEBÜHREN

Die Kosten für die Reisepassausstellung belaufen sich auf 116 Euro. Der Betrag kann wie folgt entrichtet werden:

a) bar direkt in der Konsularabteilung am Tag des vereinbarten Termins
b) mittels Banküberweisung an die Italienische Botschaft in Wien (BANKVERBINDUNG) unter Angabe des Verwendungszweckes „Vorname, Familienname + Ausstellung eines Reisepasses“. Bei Online-Überweisung wird ersucht, diese mindestens 10 Tage vor dem vereinbarten Termin zu tätigen, da der Zahlungseingang sonst möglicherweise nicht rechtzeitig erfolgt und der Reisepass nicht ausgestellt werden kann. Die Zahlungsbestätigung ist am Tag des vereinbarten Termins in die Konsularabteilung mitzubringen.

Eine Bezahlung per Kreditkarte oder Scheck ist leider nicht möglich.


6. GÜLTIGKEIT DES REISEPASSES

Die Gültigkeit des Reisepasses variiert je nach Alter des Reisepassbesitzers:

• Minderjährige bis 3 Jahre: Gültigkeit 3 Jahre
• Minderjährige zwischen 3 und 18 Jahren: 5 Jahre
• Erwachsene: 10 Jahre

Abgelaufene Reisepässe können nicht verlängert werden. Bei Ablauf, Diebstahl oder Verlust des Reisepasses muss ein neuer Reisepass beantragt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass keine freien Seiten mehr im Reisepass verfügbar sind.


7. ERFORDERLICHE UNTERLAGEN FÜR DIE AUSSTELLUNG EINES REISEPASSES

1) Formular: das Formular ist am Tag des vereinbarten Termins in der Konsularabteilung in Wien auszufüllen und zu unterschreiben; Antragsteller mit minderjährigen Kindern müssen zusätzlich eine eigenverantwortliche Erklärung unterzeichnen, aus welcher hervorgeht, dass kein Versagungsbescheid gegen die Ausstellung eines Reisepasses vorliegt (siehe Punkt 8)

2)  alter Reisepass (sofern vorhanden und auch wenn bereits abgelaufen) oder Personalausweis (sofern vorhanden) oder Kopie der von den zuständigen österreichischen Behörden ausgestellten Verlust- oder Diebstahlanzeige

3)  zwei gleiche Farb-Passfotos 3,5 x 4,5 cm, Frontalaufnahme auf weißem Grund; die Fotos müssen vor kurzem gemacht worden sein (Merkmale siehe: ICAO-FOTORICHTLINIEN)

 

Die Passfotos können nicht in der Konsularabteilung gemacht werden!

 


! Bei Anträgen auf Ausstellung eines Reisepasses für minderjährige Kinder unter 12 Jahren sowie minderjährige Kinder unter 18 Jahren sind zusätzliche Unterlagen vorzulegen. Nähere Informationen finden Sie unter Punkt 9.



8.  ZUSÄTZLICHE ERFORDERLICHE UNTERLAGEN BEI AUSSTELLUNG VON REISEPÄSSEN FÜR ELTERN MINDERJÄHRIGER KINDER ODER FÜR MINDERJÄHRIGE KINDER

Hat der/die AntragstellerIn minderjährige Kinder, so muss er/sie bei Antragstellung zusätzlich eine eigenverantwortliche Erklärung einreichen, aus welcher hervorgeht, dass gemäß den geltenden Rechtsvorschriften kein Versagungsbescheid gegen die Ausstellung des Reisepasses vorliegt.

Seit 14. Juni 2023 sind AntragstellerInnen, die minderjährige Kinder haben, gem. Dekret D.L. 69/2023 nicht mehr verpflichtet, eine vom anderen Elternteil unterschriebene Einwilligungserklärung zur Ausstellung ihres Reisepasses oder eines Personalausweises vorzulegen.

Sollte hingegen die konkrete Gefahr bestehen, dass sich der antragstellende Elternteil durch den Verzug ins Ausland Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern entzieht, kann der andere Elternteil gemäß Art. 3-bis des italienischen Reisepassgesetzes (L. 1185/1967) einen Antrag auf Passversagung stellen.

Der Versagungsantrag ist an den Richter des für den gewöhnlichen Hauptwohnsitz des Kindes zuständigen Gerichtshofes zu stellen bzw. bei Kindern mit Wohnsitz im Ausland an den für die Evidenzgemeinde (Comune AIRE) zuständigen Gerichtshof.

Für die Ausstellung eines Reisedokuments für Minderjährige bleibt die Verpflichtung zur Vorlage einer von beiden Elternteilen unterzeichneten Einwilligungserklärung hingegen weiterhin aufrecht (siehe Punkt 9).

 

9. ERFORDERLICHE UNTERLAGEN FÜR DIE AUSSTELLUNG VON REISEPÄSSEN FÜR MINDERJÄHRIGE

Minderjährige Kinder unter 18 Jahren:
Bei Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses für ein Kind unter 18 Jahren muss das Antragsformular von beiden Elternteilen unterzeichnet werden. Am Tag des vereinbarten Termins muss der/die Minderjährige in Begleitung eines oder beider Elternteile in die Konsularabteilung kommen. Sollte einer der beiden Elternteile verhindert sein und nicht persönlich erscheinen können, muss eine Einwilligungserklärung (FORMULAR EINWILLIGUNGSERKLÄRUNG KINDER) des nicht anwesenden Elternteils vorgelegt werden inkl. Kopie eines Ausweisdokuments, auf welcher Unterschrift, Personendaten und Foto des Besitzers ersichtlich sind (sollte es sich um eine/n Drittstaatenangehörige/n handeln, so muss seine/ihre Unterschrift auf dem Formular in der Konsularabteilung oder von einem öffentlichen Notar beglaubigt werden).


Minderjährige Kinder unter 12 Jahren:
Minderjährige unter 12 Jahren sind nicht zur Unterschriftsleistung und Fingerabdruckabnahme verpflichtet
. Für die Ausstellung eines Reisepasses für ein Kind unter 12 Jahren müssen folgende Unterlagen an die Konsularabteilung übermittelt werden (die Übermittlung der Unterlagen kann auch per Post oder über das zuständige Honorarkonsulat erfolgen):

  • von beiden Elternteilen unterzeichnetes Antragsformular “Reisepass für Minderjährige unter 12 Jahren” (FORMULAR) sowie Kopie eines Ausweisdokuments der beiden Elternteile (Seite des Ausweisdokuments, auf der die Unterschrift ersichtlich ist) Bitte beachten Sie: Sollte ein Elternteil Drittstaatenangehöriger bzw. Drittstaatsangehörige sein, so muss seine/ihre Unterschrift auf dem Formular in der Konsularabteilung oder von einem öffentlichen Notar beglaubigt werden);
  • alter Reisepass (falls vorhanden) oder Personalausweis (falls vorhanden);
  • drei idente und neue Passfotos in Farbe (3,5 x 4,5 cm), Frontalaufnahme auf weißem Hintergrund (entsprechend den ICAO-Kriterien für Passbilder); eines der Fotos muss vom ortsmäßig nächsten italienischen Honorarkonsul in Österreich beglaubigt worden sein (die Anwesenheit des/der Minderjährigen ist zur Beglaubigung verpflichtend). Eine Beglaubigung des Fotos ist nicht notwendig, sofern einer oder beide Elternteile gemeinsam mit dem minderjährigen Kind zu dem über das Reservierungssystem “Prenot@mi” (siehe Informationen weiter oben auf der Seite) vereinbarten Termin in der Konsularabteilung persönlich erscheinen. Die Anwesenheit des Kindes ist in diesem Fall zwingend erforderlich.

Für die Zusendung des ausgestellten Reisepasses sind EUR 8 Portogebühren (Einschreiben mit Rückschein) zusammen mit den Reisepassgebühren zu überweisen. Der Gesamtbetrag (Reisepassgebühr plus Portospesen) beläuft sich somit auf EUR 124.
Sollten die Portospesen nicht vom Antragsteller vorab beglichen werden, muss der Reisepass in der Konsularabteilung in Wien persönlich abgeholt werden.

In besonderen Einzelfällen kann es vorkommen, dass die Konsularabteilung ein von den obigen Absätzen abweichendes Verfahren anwenden muss.

Um den Bedürfnissen von Familien mit im Ausland geborenen Kindern entgegenzukommen, wurde die Möglichkeit geschaffen, die Ausstellung eines Reisepasses für Neugeborene, die über keinerlei anderes Ausweisdokument verfügen und ausschließlich die italienische Staatsbürgerschaft besitzen, jeweils an Montagen (ohne vorherige Voranmeldung) in der Konsularabteilung in Wien zu beantragen.

 

VERWEIGERUNG DES EINVERSTÄNDNISSES ZUR PASSAUSSTELLUNG SEITENS EINES ELTERNTEILS

Sollte sich einer der Elternteile weigern, die Einwilligungserklärung zur Ausstellung eines Reisepasses für das minderjährige Kind oder den anderen Elternteil zu unterzeichnen, oder sollte ein Elternteil nicht verfügbar sein, so kann der andere Elternteil, der für sich oder sein minderjähriges Kind um Passausstellung ersucht, an den Leiter der Konsularabteilung per Post oder E-Mail einen schriftlichen und begründeten Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbewilligung stellen. Dies ist nur möglich, wenn das Kind in diesem Konsularbezirk wohnhaft ist. Im Antragsschreiben muss begründet werden, weshalb der andere Elternteil der Ausstellung des Reisepasses nicht zustimmt bzw. weshalb der andere Elternteil nicht verfügbar ist. Weiters sind die vollständige Adresse und, sofern möglich, die Telefonnummer(n) des Elternteils, der die Zustimmung verweigert, anzugeben. Die Konsularabteilung wird im Anschluss die notwendigen Nachforschungen anstellen. Sobald diese abgeschlossen sind, wird im Fall der Antragsbewilligung ein positiver Bescheid zur Reisepassausstellung erlassen oder im gegenteiligen Fall ein begründeter Bescheid über die Verweigerung der Passausstellung.

BITTE BEACHTEN SIE: Seit 26. Juni 2012 müssen alle minderjährigen italienischen Staatsbürger mit einem eigenen persönlichen Reisepass reisen. Es ist nicht mehr möglich, Minderjährige in den Reisepass der Eltern eintragen zu lassen. Reisepässe für Minderjährige, die im Ausland geboren sind, können erst dann ausgestellt werden, wenn vorher die Registrierung der Geburt bei der zuständigen italienischen Gemeinde und die gleichzeitige Eintragung ins AIRE-Register erfolgt ist. Es wird daher empfohlen, sofort nach der Geburt des Sohnes/der Tochter die Registrierung der Geburt bei der Gemeinde und die Eintragung ins AIRE-Register zu veranlassen, da erst anschließend ein Online-Termin für die Ausstellung des Reisepasses vereinbart werden kann.


Zur Online-Terminreservierung: Prenot@mi

link al portale prenota online