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Bekanntmachung – Aufruf zur Bekundung des Interesses am Abschluss eines Vertrages für die Montage eines Doppel-Einfahrtstores an der Seiteneinfahrt des Palais Metternich (Metternichgasse), Sitz der Italienischen Botschaft in Wien

Die Italienische Botschaft führt eine Markterhebung zur Interessenbekundung bezüglich des Abschlusses eines Vertrages für die Montage eines Doppel-Einfahrtstores an der Seiteneinfahrt des Palais Metternich (Metternichgasse), Sitz der Italienischen Botschaft in Wien, durch.

Die gegenständliche Bekanntmachung, welche ausschließlich dem Zweck dient, das Interesse einer möglichst großen Anzahl potenziell interessierter Wirtschaftsteilnehmer zu ermitteln, ist für die Botschaft in keinster Weise verbindlich. Die Botschaft behält sich das Recht vor, die Anzahl der in Frage kommenden Anbieter zu ermitteln, welche ein Einladungsschreiben zur Angebotserstellung erhalten werden, welches unter Einhaltung der Prinzipien der Transparenz, Rotation und Gleichbehandlung einzureichen ist.
Nach ihrem unanfechtbaren Ermessen behält sich die Botschaft ferner das Recht vor, das Ausschreibungsverfahren für die Vergabe der Dienstleistung nicht durchzuführen. Die eingereichten Interessenbekundungen haben den einzigen Zweck, die Bereitschaft mitzuteilen, zur Angebotseinreichung eingeladen zu werden.

Gegenstand des Auftrages:
die Montage eines Doppel-Einfahrtstores an der Seiteneinfahrt des Palais Metternich (Metternichgasse) inkl. Umzäunung zum seitlich angrenzenden Nebengebäude sowie zwei kleinen Gehtoren.

Zuschlagskriterium:
Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots.

Geschätzter Betrag:
Der maximale Gesamtausschreibungsbetrag der Vergabe beläuft sich auf EUR 35.000,00 (fünfunddreißigtausend Euro/00) exklusive der Umsatzsteuer.

Zur Interessenbekundung zugelassene Anbieter:
Zur Interessenbekundung sind all jene Wirtschaftsteilnehmer zugelassen, für welche kein Ausschließungsgrund nach Art. 80 des italienischen Gesetzesdekretes 50/2016 (entspricht Art. 47 der EU-Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des EU-Rates vom 26. Februar 2014) vorliegt.

Die Wirtschaftsteilnehmer müssen die Teilnahmeanforderungen – unter Berücksichtigung der in Art. 83 des o.g. Gesetzesdekretes spezifizierten Kriterien – erfüllen. Nicht gestattet ist die Teilnahme all jener Wirtschaftsteilnehmer, zu deren Lasten Bedingungen gemäß Art. 53, Absatz 16-ter des Gesetzesdekretes Nr. 165 von 2001 bestehen. Ebenso darf ihnen gegenüber kein anderes Verbot gemäß der geltenden Gesetzeslage bestehen, mit der öffentlichen Verwaltung Verträge abzuschließen.

Die Anbieter müssen ferner nachweisen, über eine geeignete Bankerklärung, das Personal, die technische Ausrüstung und die zur Ausführung des Dienstes notwendigen Arbeitsmittel zu verfügen sowie in den letzten fünf Jahren (2012-2017) mindestens drei gleiche oder ähnliche Dienste in Bezug auf die vorliegende Interessenbekundung durchgeführt zu haben.

Weitere Beurteilungskriterien:
– bereits durchgeführte, gleiche oder ähnliche Dienste in Bezug auf die vorliegende Interessenbekundung
– die Fähigkeit der Firma (technische Ausrüstung und qualifiziertes Personal), gleiche oder ähnliche Dienste in Bezug auf die vorliegende Interessenbekundung durchführen zu können;
– die Durchführungszeiten des gesamten Projektes;

Frist für die Einreichung der Interessenbekundung:
Um kontaktiert zu werden, werden die Anbieter ersucht, ihre Interessenbekundung bis spätestens 10.07.2017 unter folgender Adresse bzw. E-Mail-Adresse einzureichen: Ufficio Amministrativo (Administration) der Italienischen Botschaft, 1030 Wien, Rennweg 27, E-Mail: amm.vienna@esteri.it

Die Interessenbekundung muss alle notwendigen Angaben enthalten, um den Anbieter identifizieren zu können, insbesondere Fach- und Zuständigkeitsbereich, Adresse, Telefon- und Faxnummer und E-Mail-Adresse.

Die Anbieter, deren Interessenbekundungen für vertiefungswürdig erachtet werden, werden mit separatem Schreiben über die allgemeinen und spezifischen Bedingungen des zu vergebenden Dienstes und die Vorgangsweise zur Auswahl informiert.

Die Verwaltung behält sich ferner das Recht vor, nach ihrem unanfechtbaren Ermessen von einer Einladung jener Anbieter abzusehen, deren Tätigkeiten dem Image und der Tätigkeit der Botschaft, auch nur potenziellen Schaden zufügen könnten.

Der vorliegende Aufruf zur Bekundung des Interesses dient ausschließlich der Marktermittlung potenzieller Auftragnehmer und verpflichtet die Verwaltung in keinster Weise zur Durchführung des Verfahrens, noch zieht es damit die Entstehung von Rechten oder Interessen vonseiten der Wirtschaftsteilnehmer mit sich.


Deutsche Fassung – Gefälligkeitsübersetzung. Im Falle der Kontroverse gilt der italienische Text