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Comites-Wahlen 2026 – Erstellung und Einreichung der Kandidatenlisten

comites 2026 card 1

Am 4. Dezember 2026 finden die Comites-Wahlen statt.

Gemäß Art. 14 des Gesetzesdekrets 395/2003 können die Kandidatenlisten ab dem 20. Tag nach Anberaumung der Wahlen (23.9.2026) im Wahlbüro des Konsulats zu den Öffnungszeiten vorgelegt werden.

Um die Erstellung und die anschließende Einreichung der Kandidatenliste innerhalb der vorgesehenen Fristen zu erleichtern, werden die Interessenten an der Einreichung einer Liste bereits jetzt ersucht, die entsprechenden Formulare (atto principale, atto separato) vorzulegen.

Für jede vorgelegte Liste muss ein „atto principale“ sowie die entsprechend nötige Anzahl an „atti separati“ für die Unterschriftensammlung vorgelegt werden (Für die Gültigkeit einer Liste sind MINDESTENS 200 Unterschriften notwendig). Es wird daher ersucht, eine ausreichnede Anzahl an „atti separati“ vorzubereiten. Auf jedem einzelnen muss die Liste der Kandidaten angeführt sein, welche dann zum gegebenen Zeitpunkt ihre Kandidatur formalisieren werden.  

Die Listen müssen die Namen von mindestens 12 aber maximal 16 Kandidaten umfassen (Gesetzesdekret 395/2003, Art. 14, Abs. 2).

Die Listen, welche mit dem jeweiligen Emblem/Logo versehen sein müssen, können von einem der Kandidaten oder einem Unterzeichner eingereicht werden. Die Person, welche die Liste vorlegt, muss ihre Anschrift für zukünftige Verständigungen bekanntgeben.

 

Notwendige Unterlagen zur Vorlage der Kandidatenlisten

Die Erklärungen zur Vorlage der Kandidatenlisten können auf einzelnen „atti“ (Blättern) unterzeichnet werden. Die „atti separati“ mit den gesammelten Unterschriften müssen mit dem Emblem/Logo der Liste versehen sein und die Namen aller Kandidaten enthalten.

Für jede Kandidatenliste (jeder Kandidat muss mit dem Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum und -ort, sowie fortlaufender Nummer angeführt werden) sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. Von jedem einzelnen Kandidaten: Annahmeerklärung der Kandidatur (Pdf-Formular / Pdf-Formular zum Ausfüllen am PC); die Erklärung muss unterzeichnet und die Unterschrift beglaubigt worden sein (nähere Informationen zur Kandidatur siehe Punkt “Voraussetzungen für eine Kandidatur” weiter unten auf dieser Seite)
  2. Bestätigung der Eintragung in die Wählerliste des jeweiligen Wahlkreises. Diese Bescheinigungen werden von der Konsularabteilung auf Antrag der betroffenen Person und aufgrund der im Register aufscheinenden Daten ausgestellt und zwar ab dem 15. Tag nach der Anberaumung der Wahlen und innerhalb von 24h ab Antragstellung (DPR 395/2003, Art. 14, Abs. 8);
  3. die Ernennung jener Person, welche die Liste im Wahlkomitee („comitato elettorale circoscrizionale“) vertritt sowie einer zweiten Person als Ersatzvertreter (Pdf-Formular zum Ausfüllen am PC);
  4. die gesetzlich vorgeschriebenen gesammelten Unterschriften inkl. Beglaubigung der Unterschriften (atto principale, atto separato). Für jeden Unterzeichner der Kandidatenliste muss der Vor- und Nachname, Geburtsort und -datum sowie die Bestätigung der Eintragung in die Wählerlisten (siehe Punkt b) vermerkt sein

N.B.: Jede Kandidatenliste (mit angebrachtem Emblem/Logo) kann von einem der Kandidaten oder von einem der Unterzeichner der Liste dem Wahlbüro der Konsularabteilung zwischen dem 20. und 30. Tag nach Anberaumung der Wahlen vorgelegt werden. Bitte beachten Sie diesbezüglich die Büroöffnungszeiten.

 

Voraussetzungen für eine Kandidatur

Gemäß Gesetzesdekret 395/2003 Art. 16, sind Kandidaturen ungültig, wenn:

  • der Kandidat noch minderjährig ist
  • der Kandidat für mehrere Listen kandidiert
  • der Kandidat nicht im entsprechenden Wahlkreis wohnhaft ist
  • die Erklärung über die Annahme der Kandidatur fehlt

Gemäß Gesetzesdekret 395/2003, Art. 6, können all jene italienische Staatsbürger kandidieren, die:

  • im entsprechenden Wahlkreis wohnhaft sind
  • nur für eine Liste (und für einen Wahlkreis) kandidieren
  • als wahlberechtigte Staatsbürger im AIRE-Register aufscheinen
  • über die Voraussetzungen für eine Kandidatur bei Kommunalwahlen verfügen, d.h. jene in Artikel 55 (passives Wahlrecht), Abs. 1 des Gesetzesdekrets 267/2000 vorgesehenen (Volljährigkeit am Tag der Wahl)

Folgende Personengruppen hingegen können sich nicht als Kandidaten aufstellen lassen:

  • Staatsbedienstete im Ausland (dies gilt auch für Vertragsbedienstete)
  • Personen, die öffentliche Ämter bekleiden sowie deren angestellte Mitarbeiter
  • Leiter und gesetzliche Vertreter (gemäß Gründungsurkunde und Statut) von Trägern schulischer Einrichtungen, die im Zuständigkeitsbereich des Comites tätig sind
  • Leiter und gesetzliche Vertreter (gemäß Gründungsurkunde und Statut) von Hilfsausschüssen („comitati per l’assistenza“), die öffentliche Gelder erhalten
  • Personen, die unter die Art. 60 (Nichtwählbarkeit) und Art. 61 (Nichtwählbarkeit und Unvereinbarkeit mit dem Amt des Bürgermeisters oder des Präsidenten der Provinz) des Gesetzesdekrets 267/2000 fallen
  • Personen, auf welche Art. 10 (Nichtwählbarkeit bei Provinz-, Kommunalwahlen oder Wahlen im Wahlkreis) oder Art. 11 des Gesetzesdekrets 235/2012 zutrifft
  • Personen, die bereits für 2 aufeinanderfolgende Mandatsperioden Mitglieder desselben Comites waren

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