﻿{"id":620,"date":"2023-05-31T16:04:28","date_gmt":"2023-05-31T14:04:28","guid":{"rendered":"https:\/\/ambvienna.esteri.it\/?page_id=620"},"modified":"2025-04-01T14:26:58","modified_gmt":"2025-04-01T12:26:58","slug":"eheschliessung-in-italien","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ambvienna.esteri.it\/de\/servizi-consolari-e-visti\/servizi-per-il-cittadino-italiano\/stato-civile\/procedure-matrimoniali\/eheschliessung-in-italien\/","title":{"rendered":"Eheschlie\u00dfung in Italien"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><strong>In \u00d6sterreich wohnhafte italienische Staatsb\u00fcrger, die ins AIRE eingetragen sind<\/strong> und in Italien eine Zivilehe in einer Gemeinde oder eine kirchliche Ehe mit zivilrechtlichen Wirkungen schlie\u00dfen m\u00f6chten, m\u00fcssen <strong>das Aufgebot<\/strong> an der Amtstafel des Konsulats vornehmen lassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Zu diesem Zweck m\u00fcssen die Brautleute per E-Mail (<a href=\"mailto:statocivile.vienna@esteri.it\">statocivile.vienna@esteri.it<\/a>) um einen Termin ansuchen. Am Tag des festgesetzten Termins m\u00fcssen die Brautleute w\u00e4hrend der \u00d6ffnungszeiten der Konsularabteilung pers\u00f6nlich und mit einem g\u00fcltigen Identit\u00e4tsnachweis erscheinen, um das Protokoll des Aufgebots zu unterfertigen. Sollte einer der beiden Ehewerber verhindert sein, kann er durch den anderen vertreten werden, sofern dieser \u00fcber eine Spezialvollmacht verf\u00fcgt, welcher eine Kopie eines g\u00fcltigen Identit\u00e4tsnachweises des Vollmachtausstellers (inkl. der Seite, auf der dessen Unterschrift ersichtlich ist) beigelegt ist. Handelt es sich hierbei um einen Nicht-EU-Staatsb\u00fcrger, so muss die Unterschrift auf dem Identit\u00e4tsnachweis beglaubigt sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Zum festgesetzten Termin m\u00fcssen die Brautleute folgende Unterlagen mitbringen:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Italienische Staatsb\u00fcrger:<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>Eigenverantwortliche Erkl\u00e4rung (Dichiarazione sostitutiva di certificazione) (<a href=\"https:\/\/ambvienna.esteri.it\/wp-content\/uploads\/2023\/06\/modulo_dichiarazione_sostitutiva_bilingue_2018.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">FORMULAR<\/a>)<\/li>\n<li>Kopie eines g\u00fcltigen Identit\u00e4tsnachweises (Reisepass oder Personalausweis; Kopie der Seite, auf der die Unterschrift ersichtlich ist)<\/li>\n<li>Meldezettel (Best\u00e4tigung der Meldung mit Hauptwohnsitz)<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>\u00d6sterreichische Staatsb\u00fcrger:<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>von den zust\u00e4ndigen \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden gem\u00e4\u00df dem \u00dcbereinkommen von Wien vom 8. September 1976 ausgestellten Auszug aus dem Geburtseintrag (\u201einternationale Geburtsurkunde) im Original<\/li>\n<li>von den zust\u00e4ndigen \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden gem\u00e4\u00df dem \u00dcbereinkommen von Wien vom 8. September 1976 in mehrsprachigem Format ausgestelltes Ehef\u00e4higkeitszeugnis im Original<\/li>\n<li>von den zust\u00e4ndigen \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden ausgestellter Staatsb\u00fcrgerschaftsnachweis im Original<\/li>\n<li>Kopie eines g\u00fcltigen Identit\u00e4tsnachweises (Reisepass oder Personalausweis; Kopie der Seite, auf der die Unterschrift ersichtlich ist)<\/li>\n<li>Meldezettel (Best\u00e4tigung der Meldung mit Hauptwohnsitz)<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Angeh\u00f6rige von Drittstaaten:<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>Geburtsurkunde im Original, versehen mit Beglaubigung oder Apostille, inkl. \u00dcbersetzung in die italienische Sprache und Beglaubigung durch die italienische diplomatisch-konsularische Vertretung in dem Land, in dem die Urkunde ausgestellt worden ist<\/li>\n<li>Ehef\u00e4higkeitszeugnis im Original (sofern der Heiratswerber Staatsb\u00fcrger eines der Staaten ist, die das \u00dcbereinkommen von M\u00fcnchen vom 5. September 1980 unterzeichnet und ratifiziert haben) oder Original der Unbedenklichkeitserkl\u00e4rung (\u201enulla osta\u201c), inkl. Beglaubigung und \u00dcbersetzung in die italienische Sprache; die Unbedenklichkeitserkl\u00e4rung muss von der zust\u00e4ndigen diplomatisch-konsularischen Vertretung des Drittstaates in Italien oder von einer Beh\u00f6rde ausgestellt worden sein, die nach Staatsordnung des Drittstaats hierf\u00fcr zust\u00e4ndig ist. Das Ehef\u00e4higkeitszeugnis oder die Unbedenklichkeitserkl\u00e4rung d\u00fcrfen nicht \u00e4lter als 6 Monate sein.<\/li>\n<li>Staatsb\u00fcrgerschaftsnachweis im Original, versehen mit Beglaubigung oder Apostille, inkl. \u00dcbersetzung in die italienische Sprache und Beglaubigung durch die italienische diplomatisch-konsularische Vertretung im Heimatland<\/li>\n<li>Meldezettel (Best\u00e4tigung der Meldung mit Hauptwohnsitz)<\/li>\n<li>Kopie des g\u00fcltigen Reisepasses (inkl. Seite, auf der die Unterschrift ersichtlich ist)<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Bezahlung der konsularischen Geb\u00fchr f\u00fcr das gesamte Verfahren kann direkt am Schalter des Konsulats zum Termin der Unterzeichnung des Protokolls f\u00fcr das Aufgebot vorgenommen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nach erfolgter Ver\u00f6ffentlichung des Aufgebotes und sofern kein Einspruch erhoben wurde, stellt das Konsulat eine Best\u00e4tigung des unterlassenen Einspruches und eine Vollmacht f\u00fcr die Schlie\u00dfung der Ehe f\u00fcr das Standesamt der italienischen Gemeinde aus, in der die Ehe geschlossen werden soll; im Fall einer kirchlichen Eheschlie\u00dfung wird die Vollmacht f\u00fcr den Priester der Kirche, in der die Ehe geschlossen werden soll, ausgestellt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Hochzeit kann ab dem 4. und bis zum 180. Tag nach der Ver\u00f6ffentlichung des Aufgebotes stattfinden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Bitte beachten Sie, dass aufgrund der in \u00a7 15 des Gesetzes Nr. 183\/2011 vorgeschriebenen Auflagen alle Verfahren in Bezug auf die Eheschlie\u00dfung deutlich im Voraus begonnen werden m\u00fcssen.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>F\u00fcr die vorgeschriebenen \u00dcberpr\u00fcfungen werden mindestens 30 Arbeitstage ben\u00f6tigt. Es wird daher empfohlen, das genaue Datum der Hochzeit erst nach Abschluss des Eheverfahrens festzusetzen.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Unvollst\u00e4ndige Antr\u00e4ge k\u00f6nnen nicht bearbeitet werden<\/strong>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"In \u00d6sterreich wohnhafte italienische Staatsb\u00fcrger, die ins AIRE eingetragen sind und in Italien eine Zivilehe in einer Gemeinde oder eine kirchliche Ehe mit zivilrechtlichen Wirkungen schlie\u00dfen m\u00f6chten, m\u00fcssen das Aufgebot an der Amtstafel des Konsulats vornehmen lassen. Zu diesem Zweck m\u00fcssen die Brautleute per E-Mail (statocivile.vienna@esteri.it) um einen Termin ansuchen. 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