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Europawahlen 2019 – Informationen für die italienischen Wähler in Österreich

Europawahlen 2019

Bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, welche in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zwischen Do, 23.5. und Sonntag 26.5.2019 stattfinden, können die in Österreich wohnhaften italienischen Staatsbürger entscheiden, ob sie ihre Stimme für die österreichischen Abgeordneten oder für die italienischen Abgeordneten des Europäischen Parlaments abgeben möchten.

Stimmabgabe für die österreichischen Abgeordneten im Europäischen Parlament
Italienische Staatsbürger, die für die österreichischen Abgeordneten des EU-Parlaments stimmen möchten, müssen bei der österreichischen Wohnsitzgemeinde bis spätestens 12. März 2019 einen entsprechenden Antrag auf Eintragung in die EU-Wählerevidenz stellen. Eine Eintragung in die EU-Wählerevidenz bleibt auch für die folgenden EU-Wahlen (2024, 2029…) gültig, sofern der Wähler noch in Österreich seinen Hauptwohnsitz hat. Wer also bereits bei Europawahlen in Österreich gewählt hat und diesmal für die italienischen Abgeordneten stimmen möchte,wird gebeten zu überprüfen, ob er in der Vergangenheit nicht für die Stimmabgabe für die österreichischen Abgeordneten optiert hat und diese Option gegebenenfalls zurücknehmen möchte.

Nähere Informationen zur Eintragung in die EU-Wählerevidenz in Österreich finden Sie auf der Webseite des Bundesministerium für Inneres unter dem Link:
https://www.bmi.gv.at/412/Europawahlen/Informationen_fuer_nicht_oesterreichische_Unionsbuerger_innen.aspx

Stimmabgabe für die italienischen Abgeordneten im Europäischen Parlament in den in Österreich eingerichteten Wahllokalen
Italienische Staatsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, ins AIRE-Register eingetragen sind und nicht für die Stimmabgabe für die österreichischen Abgeordneten optiert haben, können für die italienischen Abgeordneten des EU-Parlaments ihre Stimme abzugeben, ohne dass hierfür irgendeine Erklärung oder Antragstellung vonnöten ist.

> EUROPAWAHL 2019 – KURZINFO

Auch jene Wähler, die sich nur vorübergehend zu Studien- oder Arbeitszwecken in Österreich aufhalten, sowie mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörigen, können ihre Stimme bei den in Österreich von der Italienischen Botschaft eingerichteten Wahllokalen abgeben, sofern sie bis spätestens 7. März 2019 über die Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien einen entsprechenden Antrag an den Bürgermeister der Gemeinde in Italien stellen, in deren Wählerlisten sie eingetragen sind. Anträge, die nach dem 7. März einlangen, können leider nicht mehr angenommen werden. Wähler, die sich aus Studien- oder Arbeitsgründen vorübergehend in Österreich befinden und diese Frist verabsäumen, können ihre Stimme nur in Italien abgeben (Art. 3, Abs. 6 Gesetzesdekret 408/1994) oder in jenem EU-Staat, in dem sie ihren Wohnsitz haben und ins AIRE-Register eingetragen sind.

Bitte beachten Sie, dass selbige Vorgehensweise auch für jene Wähler gilt, die in einem anderen Land (nicht Österreich) ins AIRE eingetragen sind, sich jedoch vorübergehend in Österreich aufhalten. Auch für endet am 7. März 2019 die Frist für die Antragstellung auf Stimmabgabe in Österreich.

> EUROPAWAHLEN 2019 – „ELETTORI TEMPORANEI“

Die Wähler mit ständigem Wohnsitz in Österreich und Eintragung in AIRE-Register sowie die Wähler, die sich vorübergehend in Österreich befinden und zeitgerecht Antrag auf Stimmabgabe in Österreich gestellt haben, bekommen die Wahlbescheinigung („certificato elettorale“) vom italienischen Innenministerium an ihre Wohnadresse in Österreich zugesandt. Auf der Wahlbescheinigung sind die Adresse des Wahllokals sowie dessen Öffnungszeiten (Tag und Uhrzeit) vermerkt (Es werden Wahllokale in den folgenden Städten eingerichtet: Bregenz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien). Die Wahlbescheinigung wird bis spätestens zum 15. Tag vor dem Wahltermin in Italien (26. Mai) an die Wähler versandt, d.h. der Versand erfolgt spätestens am 11. Mai 2019.

Die Wähler erhalten die Wahlbescheinigung (certificato elettorale) an jene Adresse, welche bei der Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien eingetragen ist. Es ist Pflicht des italienischen Staatsbürgers, die Konsularabteilung über eventuelle Änderungen der Wohnsitzadresse in Kenntnis zu setzen. Sollte sich die Adresse geändert haben, übermitteln Sie bitte unverzüglich eine Kopie der Meldebestätigung mit Hauptwohnsitz für alle Familienmitglieder an die Konsularabteilung (per E-Mail an anagrafe.vienna@esteri.it) oder geben diese persönlich während den Öffnungszeiten der Konsularabteilung ab. Nähere Informationen finden Sie auf der Informationsseite zum Meldeamt/Aire: AIRE.

Sollten Sie die Wahlbescheinigung nicht erhalten, kontaktieren Sie bitte die Konsularabteilung per E-Mail (vienna.elettorale@esteri.it), um ihre im AIRE eingetragenen Daten zu kontrollieren. Ab 13. Mai 2019 können Sie eine Ersatzwahlbescheinigung (certificato sostitutivo) beantragen.

Adressen und Öffnungszeiten der in Österreich eingerichteten Wahllokale (die Wähler müssen in dem auf ihrer Wahlbescheinigung angegebenen zuständigen Wahllokal ihre Stimme abgeben):

Bregenz: Veranstaltungsraum Vis a Vis, Sägergasse 2, 6900 Bregenz (Öffnungszeiten: Freitag 24. Mai von 17:00 bis 22:00, Samstag 25. Mai von 7:00 bis 16:00)

Innsbruck: Italienisches Honorarkonsulat, Arkadenhof, Maria-Theresien-Straße 34, 6020 Innsbruck (Öffnungszeiten: Freitag 24. Mai von 17:00 bis 22:00, Samstag 25. Mai von 7:00 bis 16:00)

Klagenfurt: Italienisches Honorarkonsulat, St. Veiter Ring 1a/III, 9020 Klagenfurt (Öffnungszeiten: Freitag 24. Mai von 17:00 bis 22:00, Samstag 25. Mai von 7:00 bis 16:00)

Linz: HBLA für Künstlerische Gestaltung, Garnisongasse 25, 4020 Linz (Öffnungszeiten: Freitag 24. Mai von 17:00 bis 22:00, Samstag 25. Mai von 7:00 bis 16:00)

Salzburg: Italienisches Honorarkonsulat, Rupertgasse 24, 5020 Salisburgo (Öffnungszeiten: Freitag 24. Mai von 17:00 bis 22:00, Samstag 25. Mai von 7:00 bis 16:00)

Wien: Italienisches Kulturinstitut, Ungargasse 43a, 1030 Vienna (Öffnungszeiten: Freitag 24. Mai von 17:00 bis 22:00, Samstag 25. Mai von 7:00 bis 18:00)

Stimmabgabe in Italien
Die in Österreich wohnhaften und ins AIRE eingetragenen Wähler, welche ihre Stimme in Italien abgeben möchten, obwohl sie in Österreich hauptgemeldet sind, müssen bis spätestens einen Tag vor dem Wahltermin in Italien einen entsprechenden Antrag an den Bürgermeister der Gemeinde stellen, in deren Wählerlisten sie eingetragen sind.
Dies gilt auch für jene Wähler, die sich zu Studien- oder Arbeitszwecken vorübergehend in Österreich aufhalten und Antrag auf Stimmabgabe in Österreich gestellt haben, sollten sie hingegen doch entschieden haben, in Italien ihre Stimme abgeben zu wollen.

Um wählen zu können, muss der Wähler in Italien das ihm an die österreichische Adresse zugesandte certificato elettorale (Wahlbescheinigung) vorweisen.

Ohne Wahlbescheinigung ist eine Stimmabgabe in Italien nicht möglich. Sollte der in Österreich wohnhafte Wähler die Wahlbescheinigung in Österreich nicht an seiner Wohnsitzadresse erhalten haben, jedoch in Italien seine Stimme abgeben möchten, so muss er mit dem Wahlbüro der Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien in Kontakt treten (elettorale.vienna@esteri.it), um ein Duplikat der Wahlbescheinigung zu beantragen.

Verbot der doppelten Stimmabgabe:

  • Wähler, die ihre Stimme für die österreichischen Abgeordneten abgeben, dürfen nicht auch für die italienischen Abgeordneten wählen und umgekehrt;
  • Wähler, die in den von der Italienischen Botschaft in Wien eingerichteten Wahllokalen wählen, dürfen nicht auch in den Wahllokalen in Italien ihre Stimme abgeben.

Verbot der doppelten Stimmabgabe bei den Europawahlen bei mehrfacher Staatsbürgerschaft
Wähler mit mehr als einer EU-Staatsbürgerschaft können ihr Wahlrecht nur für einen der EU-Staaten ausüben, deren Staatsbürgerschaft sie besitzen.

entsprechende Gesetzesnormen:
Gesetz Nr. 18 vom 24. Januar 1979 
Gesetzesdekret Nr. 408 vom 24. Juni 1994 (Gesetz Nr. 483 vom 3. August 1994)