Art. 103 der italienischen Straßenverkehrsordnung (Codice della Strada) sieht vor, dass seit 1.1.2020 die Abmeldung eines Kraftfahrzeuges, dessen dauerhafter Standort ins Ausland verlegt wird, nicht mehr über die diplomatisch-konsularischen Vertretungen erfolgen kann, sondern bereits VOR der Ausfuhr des Fahrzeuges in Italien beantragt werden muss.
Nähere Informationen finden Sie in der diesbezüglichen gemeinsamen Mitteilung des Italienischen Verkehrsministeriums und des italienischen Automobilclubs (ACI): Comunicato Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti – ACI