MIT EINEM ITALIENISCHEN FÜHRERSCHEIN IN ÖSTERREICH:
Bei Kurzaufenthalten in Österreich:
Wenn Sie für einen Kurzaufenthalt nach Österreich reisen, dürfen Sie dort mit Ihrem italienischen Führerschein fahren, da gemäß Richtlinie 2006/126/EG („Führerscheinrichtlinie“) die Mitgliedstaaten die von den Behörden eines anderen EU-Mitgliedsstaats ausgestellten Führerscheine anerkennen.
Bei ständigem Wohnsitz in Österreich:
Wenn Sie hingegen Ihren ständigen Wohnsitz nach Österreich verlegen, ist es empfehlenswert, Ihren italienischen Führerschein vor Ablauf der Gültigkeitsdauer bei der zuständigen Führerscheinbehörde in einen gleichwertigen österreichischen Führerschein umschreiben zu lassen (weitere Informationen auf Deutsch: Ausländischer Führerschein – Umschreibung (oesterreich.gv.at), auf Englisch: Foreign driving licences – conversion).
Bei Beschädigung, Diebstahl oder Verlust des Führerscheins in Österreich:
Die Umschreibung in einen österreichischen Führerschein muss in folgenden Fällen beantragt werden: Verlust, Beschädigung oder Diebstahl des italienischen Führerscheins. Sollte eine Bestätigung über die Gültigkeit des Führerscheins erforderlich sein (diese wird von den italienischen Zulassungsstellen – Uffici della Motorizzazione – des Verkehrsministeriums ausgestellt), so kann diese auch online über das „portale dell’automobilista“ beantragt werden.
Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Wien haben, dann ist die für die Umschreibung/Austausch ausländischer Führerscheine (polizei.gv.at) zuständige Behörde das Verkehrsamt:
Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung (SVA) – Verkehrsamt
Dietrichgasse 27
1030 Wien
Telefon: +43 131 310 0
Fax: +43 131 310-976519
E-Mail: lpd-w-verkehrsamt@polizei.gv.at
VERLÄNGERUNG DES FÜHRERSCHEINS:
Bei Wohnsitz in Österreich ist fällt die Verlängerung des Führerscheins in die ausschließliche Zuständigkeit der österreichischen Behörden.
Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Italien haben, beachten Sie bitte die Informationen zur Verlängerung des Führerscheins auf der Webseite des italienischen Verkehrsministeriums: http://www.mit.gov.it/come-fare-per/patenti-mezzi-e-abilitazioni/patenti-mezzi-stradali/rinnovo-patente
VORLÄUFIGER FÜHRERSCHEIN:
BITTE BEACHTEN SIE: Vorläufige Führerscheine (die in Italien z.B. bei Diebstahl oder Verlust des Führerscheins sowie während des Verfahrens zur Verlängerung eines abgelaufenen Führerscheins ausgestellt werden) berechtigen nicht zum Lenken von Kraftfahrzeuge in Österreich.
AUTOFAHREN IN ÖSTERREICH:
Detaillierte Informationen über die mitzuführenden Dokumente und Ausstattung sowie die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten und die Höchstgrenzen von Alkohol im Blut finden Sie auf der Webseite des italienischen Automobilclubs ACI unter dem Link:
https://www.aci.it/il-club/soci-in-viaggio/per-chi-va-allestero/guidare-in-europa/austria.html
Achtung Jugendliche: In Österreich gilt für das Lenken von Mopeds (Führerschien AM, max. 50 ccm Hubraum) ein anderes Mindestalter als in Italien. Der Mopedführerschein kann in Österreich erst mit 15 Jahren (nicht wie in Italien mit 14) erworben werden, weshalb das Lenken eines Mopeds erst ab 15 Jahren gestattet ist. Darüberhinaus gilt für Mopedlenker bis zum Alter von 20 Jahren eine Alkoholhöchstgrenze von 0,1 Promille.
ABMELDUNG VON KFZ MIT ITALIENISCHEM KENNZEICHEN BEI VERLEGUNG DES DAUERHAFTEN STANDORTS NACH ÖSTERREICH
Wenn Sie den dauerhaften Standort Ihres Fahrzeuges nach Österreich verlegen möchten, so müssen Sie vorher das Kfz vom „Archivio Nazionale dei Veicoli“ und vom „Pubblico Registro Automobilistico“ abmelden.
Aufgrund der mit 1. Januar 2020 geänderten Bestimmungen des Art. 103 der italienischen Straßenverkehrsordnung (Codice della Strada) muss bei Verlegung des dauerhaften Standorts des Kraftfahrzeugs vorab die Abmeldung in Italien erfolgen. Diese ist nur möglich, wenn das Fahrzeug einer technischen Überprüfung unterzogen und diese positiv beschieden wurde (diese Überprüfung darf maximal 6 Monate vor der Abmeldung des Fahrzeugs erfolgt sein).
Eine Abmeldung des Kraftfahrzeugs über die diplomatisch-konsularischen Vertretungen (also nach Ausfuhr des Fahrzeugs) ist seit Mai 2020 nicht mehr möglich.