BITTE BEACHTEN SIE, dass alle Anträge ausschließlich per Post (Einschreiben) gestellt werden können. Sollten Sie den Antrag persönlich einreichen möchten, so werden die Unterlagen angenommen, diese jedoch erst in chronologischer Reihenfolge mit allen anderen Anträgen überprüft und bearbeitet. Zu diesem Zweck finden der Parteienverkehr ohne Ausnahme montags, dienstags, donnerstags und freitags zwischen 10 und 12 Uhr sowie am Mittwoch zwischen 14 und 16 Uhr statt.
Unter Personenstand versteht man die Gesamtheit der Sachverhalte, Ereignisse oder Willensbekundungen, welche das Leben eines Staatsbürgers betreffen: Geburt, Eheschließung, Tod, Scheidung und Staatsbürgerschaft.
Die Eintragung von Personenstandsfällen ist Zuständigkeit der Standesämter, deren Aufgaben in Italien durch die Gemeinden und im Ausland durch die Konsulate wahrgenommen werden.
Auf den unten angeführten Webseiten finden Sie genaue Informationen über Voraussetzungen, Verfahrensdauer, notwendige Unterlagen und Einreichmöglichkeiten von Anträgen zu den verschiedenen Personenstandsangelegenheiten. Bitte lesen Sie diese aufmerksam durch.
1. ALLGEMEINE INFORMATIONEN
Gemäß Präsidialverordnung (DPR) Nr. 396/2000 sind italienische Staatsbürger während ihres Aufenthalts im Ausland zur Meldung jeglicher Änderung des Personenstands (Geburt, Eheschließung, Tod, Scheidung) verpflichtet.
In Österreich wohnhafte und ins AIRE eingetragene italienische Staatsbürger sind folglich verpflichtet, diese Änderungen bei der Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien registrieren zu lassen, damit deren Eintragung in Italien erfolgen kann. Es ist auch möglich, die Eintragung durch Vorlage der notwendigen Unterlagen direkt bei der italienischen AIRE-Gemeinde vorzunehmen zu lassen (Art. 12, Absatz 11, DPR 396/2000). In diesem Fall wird angeraten, bei den zuständigen österreichischen Behörden die Ausstellung der Geburts-, Ehe- und Todesurkunden im mehrsprachigen Format gemäß dem Wiener Übereinkommen von 1976 zu beantragen, da diese Urkunden von den italienischen Gemeinden ohne weitere Notwendigkeit der Beglaubigung, Übersetzung in die italienische Sprache oder ähnliche Formalitäten anerkannt werden.
Bitte bedenken Sie, dass die Eintragung von Personenstandsänderungen (Geburt eines Kindes, Eheschließung, Todesfall, Scheidung) Voraussetzung für die Ausstellung von Bescheinigungen, Bestätigungen oder Identitätsnachweisen für italienische, in Österreich wohnhafte Staatsbürger ist. Sollten die Personenstandsdaten nicht aktualisiert worden sein, so können die gewünschten Bescheinigungen oder Identitätsnachweise erst ausgestellt werden, sobald die Änderungen des Personenstands eingetragen wurden.
Italienischen Staatsbürgern mit Wohnsitz in Italien wird empfohlen, die Eintragung direkt bei der italienischen Wohnsitzgemeinde zu beantragen.
Sollte die Personenstandsänderung (Geburt, Eheschließung, Tod, Scheidung) nicht in Österreich, sondern in einem anderen ausländischen Staat erfolgt sein, so wird im Sinne einer rascheren Abwicklung empfohlen, sich für die Eintragung direkt an die zuständige italienische diplomatisch-konsularische Vertretung des betreffenden Landes zu wenden.
2. EINTRAGUNG EINER IN ÖSTERREICH ERFOLGTEN GEBURT, GESCHLOSSENEN EHE ODER EINES IN ÖSTERREICH EINGETRETENEN TODESFALLES
Die Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien übermittelt die Anträge auf Eintragung von in Österreich erfolgten Personenstandsänderungen an die zuständige italienische Gemeinde.
Dies ist jedoch nur möglich, wenn die von den österreichischen Behörden ausgestellten Personenstandsurkunden:
– im ORIGINAL vorgelegt werden (Kopien der Urkunden können nicht angenommen werden)
– im mehrsprachigen Format gemäß dem Wiener Übereinkommen von 1976 ausgestellt wurden oder, sofern dies nicht der Fall ist, eine Übersetzung in italienischer Sprache beigelegt ist, welche durch einen beeideten Übersetzer, der seine Unterschrift bei der Italienischen Botschaft in Wien hinterlegt hat, erfolgt ist.
Bitte beachten Sie, dass unvollständige oder fehlerhafte Anträge auf Eintragung von Personenstandsänderungen nicht bearbeitet werden können. Erst nach Vorlage der gesamten Unterlagen durch den Antragsteller können diese Anträge an die zuständige italienische Gemeinde weitergeleitet werden.
Nähere Details sowie Informationen über die vorzulegenden Unterlagen finden Sie unter folgenden Links:
3. EHESCHLIESSUNG
Bitte beachten Sie, dass aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Auflagen alle Verfahren in Bezug auf die Eheschließung deutlich im Voraus begonnen werden müssen.
Es wird deshalb empfohlen, den Hochzeitstermin nicht vor Abschluss des gesamten Verfahrens festzusetzen.
Detaillierte Informationen sowie eine Auflistung der benötigten Unterlagen finden Sie unter folgenden Links:
EHESCHLIEßUNG IN DER KONSULARABTEILUNG DER ITALIENISCHEN BOTSCHAFT IN WIEN
EHESCHLIEßUNG IN EINEM ANDEREN LAND (NICHT IN ÖSTERREICH ODER ITALIEN)
4. EINTRAGUNG VON SCHEIDUNGSURTEILEN
Um in Italien Rechtswirksamkeit zu erlangen, müssen Urteile nichtitalienischer Gerichte in den Standesamtsregistern der zuständigen italienischen Gemeinde eingetragen werden.
Das Verfahren zur Eintragung des Scheidungsurteils wird durch entsprechenden Antrag eines der früheren Ehegatten eingeleitet. Der Antrag kann von der betreffenden Person direkt bei der italienischen Gemeinde oder über die diplomatisch-konsularische Vertretung des Landes, in dem das Urteil verkündet wurde, gestellt werden.
Ein Antrag auf Eintragung eines Scheidungsurteiles kann nur gestellt werden, wenn das Urteil bereits rechtskräftig ist.
Nähere Details sowie Informationen über die vorzulegenden Unterlagen finden Sie unter diesem Link: