In Österreich wohnhafte italienische Staatsbürger, die ins AIRE eingetragen sind und in Italien eine Zivilehe in einer Gemeinde oder eine kirchliche Ehe mit zivilrechtlichen Wirkungen schließen möchten, müssen das Aufgebot an der Amtstafel des Konsulats vornehmen lassen.
Zu diesem Zweck müssen die Brautleute per E-Mail (statocivile.vienna@esteri.it) um einen Termin ansuchen. Am Tag des festgesetzten Termins müssen die Brautleute während der Öffnungszeiten der Konsularabteilung persönlich und mit einem gültigen Identitätsnachweis erscheinen, um das Protokoll des Aufgebots zu unterfertigen. Sollte einer der beiden Ehewerber verhindert sein, kann er durch den anderen vertreten werden, sofern dieser über eine Spezialvollmacht verfügt, welcher eine Kopie eines gültigen Identitätsnachweises des Vollmachtausstellers (inkl. der Seite, auf der dessen Unterschrift ersichtlich ist) beigelegt ist. Handelt es sich hierbei um einen Nicht-EU-Staatsbürger, so muss die Unterschrift auf dem Identitätsnachweis beglaubigt sein.
Zum festgesetzten Termin müssen die Brautleute folgende Unterlagen mitbringen:
Italienische Staatsbürger:
- Eigenverantwortliche Erklärung (Dichiarazione sostitutiva di certificazione) (FORMULAR)
- Kopie eines gültigen Identitätsnachweises (Reisepass oder Personalausweis; Kopie der Seite, auf der die Unterschrift ersichtlich ist)
- Meldezettel (Bestätigung der Meldung mit Hauptwohnsitz)
Österreichische Staatsbürger:
- von den zuständigen österreichischen Behörden gemäß dem Übereinkommen von Wien vom 8. September 1976 ausgestellten Auszug aus dem Geburtseintrag („internationale Geburtsurkunde) im Original
- von den zuständigen österreichischen Behörden gemäß dem Übereinkommen von Wien vom 8. September 1976 in mehrsprachigem Format ausgestelltes Ehefähigkeitszeugnis im Original
- von den zuständigen österreichischen Behörden ausgestellter Staatsbürgerschaftsnachweis im Original
- Kopie eines gültigen Identitätsnachweises (Reisepass oder Personalausweis; Kopie der Seite, auf der die Unterschrift ersichtlich ist)
- Meldezettel (Bestätigung der Meldung mit Hauptwohnsitz)
Angehörige von Drittstaaten:
- Geburtsurkunde im Original, versehen mit Beglaubigung oder Apostille, inkl. Übersetzung in die italienische Sprache und Beglaubigung durch die italienische diplomatisch-konsularische Vertretung in dem Land, in dem die Urkunde ausgestellt worden ist
- Ehefähigkeitszeugnis im Original (sofern der Heiratswerber Staatsbürger eines der Staaten ist, die das Übereinkommen von München vom 5. September 1980 unterzeichnet und ratifiziert haben) oder Original der Unbedenklichkeitserklärung („nulla osta“), inkl. Beglaubigung und Übersetzung in die italienische Sprache; die Unbedenklichkeitserklärung muss von der zuständigen diplomatisch-konsularischen Vertretung des Drittstaates in Italien oder von einer Behörde ausgestellt worden sein, die nach Staatsordnung des Drittstaats hierfür zuständig ist. Das Ehefähigkeitszeugnis oder die Unbedenklichkeitserklärung dürfen nicht älter als 6 Monate sein.
- Staatsbürgerschaftsnachweis im Original, versehen mit Beglaubigung oder Apostille, inkl. Übersetzung in die italienische Sprache und Beglaubigung durch die italienische diplomatisch-konsularische Vertretung im Heimatland
- Meldezettel (Bestätigung der Meldung mit Hauptwohnsitz)
- Kopie des gültigen Reisepasses (inkl. Seite, auf der die Unterschrift ersichtlich ist)
Die Bezahlung der konsularischen Gebühr für das gesamte Verfahren kann direkt am Schalter des Konsulats zum Termin der Unterzeichnung des Protokolls für das Aufgebot vorgenommen werden. Die Gebühr kann nur bar entrichtet werden, Kreditkarten und Schecks werden nicht akzeptiert.
Nach erfolgter Veröffentlichung des Aufgebotes und sofern kein Einspruch erhoben wurde, stellt das Konsulat eine Bestätigung des unterlassenen Einspruches und eine Vollmacht für die Schließung der Ehe für das Standesamt der italienischen Gemeinde aus, in der die Ehe geschlossen werden soll; im Fall einer kirchlichen Eheschließung wird die Vollmacht für den Priester der Kirche, in der die Ehe geschlossen werden soll, ausgestellt.
Die Hochzeit kann ab dem 4. und bis zum 180. Tag nach der Veröffentlichung des Aufgebotes stattfinden.
Bitte beachten Sie, dass aufgrund der in § 15 des Gesetzes Nr. 183/2011 vorgeschriebenen Auflagen alle Verfahren in Bezug auf die Eheschließung deutlich im Voraus begonnen werden müssen.
Für die vorgeschriebenen Überprüfungen werden mindestens 30 Arbeitstage benötigt. Es wird daher empfohlen, das genaue Datum der Hochzeit erst nach Abschluss des Eheverfahrens festzusetzen.
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