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Eheschließung in Österreich

Bei Eheschließung in Österreich muss das gemäß der österreichischen Rechtslage vorgesehene Verfahren eingehalten werden: über die benötigten Unterlagen und Formalitäten informiert das Standesamt der österreichischen Gemeinde.

Nach geltendem italienischen Recht sind italienische Staatsbürger, die in Österreich heiraten möchten, nicht zum Aufgebot verpflichtet.

Für italienische Staatsbürger, die in Österreich wohnhaft und in das AIRE eingetragen sind, übernimmt das Konsulat die Ausstellung der Sammelbescheinigung über den Zivilstand, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz sowie des Ehefähigkeitszeugnisses (dieses wird auf einem mehrsprachigen Formular nach dem Münchner Übereinkommen von 1980 ausgestellt).

Italienische Staatsbürger, die nicht im AIRE eingetragen sind (da sie ihren Wohnsitz in Italien haben), jedoch bei einem Standesamt in Österreich heiraten möchten, müssen das mehrsprachige Ehefähigkeitszeugnis direkt bei der italienischen Gemeinde beantragen.

Italienische Staatsbürger, die ihren Wohnsitz in einem anderen Staat im Ausland haben (also weder in Österreich noch in Italien) und in einer österreichischen Gemeinde heiraten möchten, können das Ehefähigkeitszeugnis direkt bei demjenigen italienischen Konsulat beantragen, in dessen Konsularbezirk sie als wohnhaft und eingetragen aufscheinen.


1. BENÖTIGTE UNTERLAGEN

  • vom Antragsteller ausgefüllte und unterzeichnete eigenverantwortliche Erklärung („Dichiarazione sostitutiva di certificazione“) (FORMULAR)
  • vom Antragsteller ausgefüllter und unterzeichneter Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung zwecks Eheschließung (FORMULAR)
  • österreichischer Meldezettel (Bestätigung der Meldung mit Hauptwohnsitz)
  • Kopie eines gültigen Identitätsnachweises (Reisepass oder Personalausweis) inkl. der Seite, auf welcher die Unterschrift ersichtlich ist
  • Nachweis über die Zahlung der konsularischen Gebühr in Höhe von 34,60 Euro, die per Überweisung auf das Bankkonto der Italienischen Botschaft in Wien erfolgen kann, wobei als Verwendungszweck der Nachname des Antragstellers + “certificati di matrimonio” anzugeben sind (BANKKOORDINATEN)


2. EINREICHUNG DER UNTERLAGEN

Der Antrag und die o.g. notwendigen Unterlagen können wie folgt übermittelt werden:

  • PERSÖNLICHE ABGABE in der Konsularabteilung in Wien (während der Öffnungszeiten; eine Terminreservierung ist nicht notwendig)
  • PER POST: Konsularabteilung der Italienischen Botschaft, Ungargasse 43, 1030 Wien
  • PER E-MAIL: statocivile.vienna@esteri.it
  • ÜBER DAS ZUSTÄNDIGE ITALIENISCHE HONORARKONSULAT: LISTE DER HONORARKONSULATE


3. VERFAHRENSDAUER

Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Einlangens in der Konsularabteilung nach Kriterien der Transparenz und Unparteilichkeit bearbeitet.

Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Auflagen muss die Konsularabteilung bei der zuständigen italienischen Gemeinde eine vollständige Abschrift des Geburtenbuches des italienischen Antragstellers anfordern. Die Sammelbescheinigung kann daher nicht sofort bei Antragstellung ausgestellt werden, sondern wird zu einem späteren Zeitpunkt im Original an die vom Antragsteller angegebene Adresse zugesandt.

Das Ehefähigkeitszeugnis hingegen wird – auf Antrag der österreichischen Gemeinde – von der Konsularabteilung direkt an diese Gemeinde gesandt.

Unvollständige oder fehlerhafte Antrage können leider nicht bearbeitet werden.

Es wird weiters darauf hingewiesen, dass die o.g. Bestätigungen nur ausgestellt werden können, wenn der Antragsteller regulär im A.I.R.E. registriert ist und sämtliche Änderungen im Familienstand (Geburten; frühere Ehen; Scheidungen) eingetragen wurden. Andernfalls muss erst die Eintragung der Änderungen abgewartet werden, bevor die für die Eheschließung notwendigen Bescheinigungen ausgestellt werden können.