ES WURDE EIN NEUES PROGRAMM ZUR BUCHUNG DER TERMINE FÜR DIE AUSSTELLUNG VON PERSONALAUSWEISEN IM SCHECKKARTENFORMAT EINGEFÜHRT:
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In Österreich kann der Personalausweis im Scheckkartenformat (Carta d’Identità Elettronica – C.I.E.) ausschließlich von der Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in 1030 Wien, Ungargasse 43 ausgestellt werden.
Die Ausstellung eines Personalausweise im Scheckkartenformat kann auch beantragt werden, wenn man bereits einen Personalausweis im Papierformat besitzt.
Bitte beachten Sie, dass für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Personalausweisabteilung derzeit eine vorherige Terminvereinbarung notwendig ist.
Die Personalausweisabteilung ist telefonisch von Montag bis Freitag von 13:30 bis 15:00 erreichbar.
Sie können die Abteilung auch unter folgender E-Mail-Adresse kontaktieren: ci_ambvien@esteri.it
Der neue elektronische Personalausweis kann ausschließlich italienischen Staatsbürgern ausgestellt werden, welche im Konsularbezirk des jeweiligen Konsularbüros wohnhaft sind (Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien: Konsularbezirk = ganz Österreich) und ordnungsgemäß im AIRE-Register des italienischen Innenministeriums eingetragen sind (Anagrafe degli Italiani Residenti all’Estero, in Zukunft: ANPR)
Personen, welche nicht ins AIRE eingetragen sind, müssen – bevor sie Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises stellen können – zuerst über das FAST-IT-Portal die Eintragung in das AIRE-Melderegister beantragen und die diesbezügliche Bestätigung der Eintragung durch die zuständige italienische Gemeinde abwarten.
Bitte beachten Sie: Für Personen ohne AIRE-Eintragung ist die zuständige Behörde für die Ausstellung eines Personalausweises die italienische Wohnsitzgemeinde.
Beachten Sie bitte weiters: Damit eine AIRE-Eintragung für italienische Staatsbürger, die im Ausland geboren sind, vorgenommen werden kann, muss die Geburtsurkunde bereits in den Personenstandsregistern der zuständigen italienischen Gemeinde eingetragen sein.
Sollte sich die Wohnsitzadresse geändert haben (d.h. eine andere sein, als jene, die ursprünglich der Konsularabteilung bekanntgegeben wurde), so muss diese Änderung auch über das FAST-IT-Portal erfolgen, bevor der Personalausweis beantragt werden kann.
1. GÜLTIGKEITSDAUER
Die Gültigkeitsdauer des Personalausweises ist vom Alter des Besitzers abhängig:
- Kinder unter drei Jahren: Gültigkeit des Personalausweises 3 Jahre
- Kinder und Jugendliche zwischen 3 und 18 Jahren: Gültigkeit des Personalausweises 5 Jahre
- Erwachsene: Gültigkeit des Personalausweises 10 Jahre
2. ANTRAGSTELLUNG
Ein Antrag auf Ausstellung eines elektronischen Personalausweises muss über das „Prenot@Mi„-Portal erfolgen.
Ausschließlich im Fall von Minderjährigen unter 12 Jahren ist – zusätzlich zum Prenota-Online-System – auch eine Antragstellung wie folgt möglich:
- nur für die Beglaubigung des Fotos: persönlich bei einem Honorarkonsulat in Österreich (siehe Liste der Honorarkonsulate)
- postalisch an die Konsularabteilung der Italienischen Botschaft, Ungargasse 43, 1030 Wien
Anträge auf Ausstellung eines Personalausweises können somit wie folgt gestellt werden:
a) für Antragsteller ab 12 Jahren: über Prenot@Mi
b) für Antragsteller unter 12 Jahren:
- Prenot@Mi
- postalisch an die Konsularabteilung (Ungargasse 43, 1030 Wien)
- nur für die Beglaubigung des Fotos: bei einem der italienischen Honorarkonsulate in Österreich
Zwischen erster Antragstellung im Portal und dem Termin in der Konsularabteilung müssen mindestens 15 Tage liegen, da die Konsularabteilung die persönlichen Daten überprüfen und mögliche Datenabweichungen korrigieren muss. Weiters muss geprüft werden, ob Gründe vorliegen, welche die Ausstellung des Personalausweises ausschließen.
3. TERMIN IN DER KONSULARABTEILUNG UND VORZULEGENDE UNTERLAGEN:
Zum vereinbarten Termin in der Konsularabteilung hat der Antragsteller folgende Unterlagen mitzubringen:
Erwachsene:
- 1 Passfoto (nach ICAO-Kriterien)
- den alten Personalausweis; sollte der Antragsteller über keinen alten Personalausweis verfügen: ein anderes Ausweisdokument gemäß D.P.R. 445/2000; kann keinerlei Ausweisdokument vorgelegt werden, muss der Antragsteller in Begleitung zweier Zeugen erscheinen
- Hat der/die AntragstellerIn minderjährige Kinder, so muss er/sie bei Antragstellung zusätzlich eine eigenverantwortliche Erklärung einreichen, aus welcher hervorgeht, dass gemäß den geltenden Rechtsvorschriften kein Versagungsbescheid gegen die Ausstellung des Ausweisdokuments vorliegt.
Seit 14. Juni 2023 sind AntragstellerInnen, die minderjährige Kinder haben, gem. Dekret D.L. 69/2023 nicht mehr verpflichtet, eine vom anderen Elternteil unterschriebene Einwilligungserklärung zur Ausstellung ihres Ausweisdokumentes vorlegen. Sollte hingegen die konkrete Gefahr bestehen, dass sich der antragstellende Elternteil durch den Verzug ins Ausland Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern entzieht, kann der andere Elternteil gemäß Art. 3-bis des italienischen Gesetzes Nr. 1185/1967 idgF einen Antrag auf Versagung des Ausweisdokuments stellen. Der Versagungsantrag ist an den Richter des für den gewöhnlichen Hauptwohnsitz des Kindes zuständigen Gerichtshofes zu stellen bzw. bei Kindern mit Wohnsitz im Ausland an den für die Evidenzgemeinde (Comune AIRE) zuständigen Gerichtshof. (Für die Ausstellung eines Reisedokuments für Minderjährige bleibt die Verpflichtung zur Vorlage einer von beiden Elternteilen unterzeichneten Einwilligungserklärung hingegen weiterhin aufrecht.)
Minderjährige Kinder:
- zwei idente und neue Passfotos in Farbe (3,5 x 4,5 cm), Frontalaufnahme auf weißem Hintergrund (entsprechend den ICAO-Kriterien für Passbilder); eines der Fotos muss vom ortsmäßig nächsten italienischen Honorarkonsul in Österreich beglaubigt worden sein (die Anwesenheit des/der Minderjährigen ist zur Beglaubigung verpflichtend). Eine Beglaubigung des Fotos ist nicht notwendig, sofern einer oder beide Elternteile gemeinsam mit dem minderjährigen Kind zu dem über das Reservierungssystem “Prenota Online” (siehe Informationen weiter oben auf der Seite) vereinbarten Termin in der Konsularabteilung persönlich erscheinen. Die Anwesenheit des Kindes ist in diesem Fall zwingend erforderlich.
- ein Ausweisdokument (sofern vorhanden)
- Einwilligungserklärung beider Eltern – FORMULAR
- Antragsformular für minderjährige Kinder unter 12 Jahren – FORMULAR
In der Konsularabteilung nimmt der Konsulatsmitarbeiter das Passfoto an sich und erfasst (bei Erwachsenen sowie Jugendlichen über 12 Jahren) die Fingerabdrücke sowie die Unterschrift des Antragstellers, welche ausschließlich auf dem Mikrochip des elektronischen Personalausweises gespeichert werden.
Bitte beachten Sie, dass es nicht möglich ist, in der Konsularabteilung Passfotos anfertigen zu lassen.
4. KOSTEN
Die Kosten des elektronischen Personalausweises belaufen sich auf:
- 21,95 Euro bei Erstausstellung oder Verlängerung
- 27,11 Euro bei Ausstellung eines Duplikats bei Verlust oder Diebstahl des Originals
Ausschließlich im Fall von Anträgen auf Personalausweise für Minderjährige unter 12 Jahren, welche per Post eingereicht werden, ist eine Bezahlung auch per Banküberweisung an die Italienische Botschaft in Wien möglich (Konto lautend auf Ambasciata d’Italia, IBAN: AT 08 1200 0515 7405 2152). Kosten: EUR 21,95 bei Erstausstellung oder Verlängerung, EUR 27,11 bei Ausstellung eines Duplikats (neuer Personalausweis, der mind. 180 Tage vor Ablauf des vorherigen bei Verlust, Diebstahl oder schlechtem Zustand des Ausweises ausgestellt wird).
5. ZUSTELLUNG DES ELEKTRONISCHEN PERSONALAUSWEISES
Der elektronische Personalausweis wird von der italienischen Staatsdruckerei (Istituto Poligrafico e Zecca dello Stato) gedruckt und innerhalb von 15 Tagen ab dem Termin in der Konsularabteilung per Post an die vom Antragsteller angegebene (Wohnsitz)Adresse zugesandt.
Sollte eine Zustellung aufgrund eines Adressfehlers nicht möglich sein, so verbleibt der elektronische Personalausweis zunächst in der zuständigen Postfiliale. Anschließend wird er an die Konsularabteilung zurückerstattet und ein erneuter Zustellversuch gestartet.
In besonderen Einzelfällen kann es vorkommen, dass die Konsularabteilung ein von den obigen Absätzen abweichendes Verfahren anwenden muss.
6. ZUSÄTZLICHE ERFORDERLICHE UNTERLAGEN FÜR ANTRAGSTELLER MIT MINDERJÄHRIGEN KINDERN ODER BEI ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINES PERSONALAUSWEISES FÜR EIN MINDERJÄHRIGES KIND
Antragsteller mit minderjährigen Kindern müssen zusätzlich eine eigenverantwortliche Erklärung einreichen, aus welcher hervorgeht, dass gemäß den geltenden Rechtsvorschriften kein Versagungsbescheid gegen die Ausstellung des Personalausweises vorliegt. Seit 14. Juni 2023 sind AntragstellerInnen, die minderjährige Kinder haben, gem. Dekret D.L. 69/2023 nicht mehr verpflichtet, eine vom anderen Elternteil unterschriebene Einwilligungserklärung zur Ausstellung ihres Personalausweises vorlegen.
Sollte hingegen die konkrete Gefahr bestehen, dass sich der antragstellende Elternteil durch den Verzug ins Ausland Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern entzieht, kann der andere Elternteil gemäß Art. 3-bis des italienischen Reisepassgesetzes (L. 1185/1967) einen Antrag auf Passversagung stellen.
Der Versagungsantrag ist an den Richter des für den gewöhnlichen Hauptwohnsitz des Kindes zuständigen Gerichtshofes zu stellen bzw. bei Kindern mit Wohnsitz im Ausland an den für die Evidenzgemeinde (Comune AIRE) zuständigen Gerichtshof.
Für die Ausstellung eines Reisedokuments für Minderjährige bleibt die Verpflichtung zur Vorlage einer von beiden Elternteilen unterzeichneten Einwilligungserklärung hingegen weiterhin aufrecht.
BITTE BEACHTEN SIE: Die Ausstellung von Personalausweisen für in Österreich geborene Minderjährige ist erst nach erfolgter Eintragung der Geburt bei der zuständigen italienische Gemeinde und gleichzeitiger Eintragung ins AIRE-Register möglich. Daher wird empfohlen, sofort nach der Geburt eines Kindes die Eintragung der Geburt sowie die Eintragung ins AIRE-Register zu beantragen, denn nur nach Bestätigung der Eintragung durch die italienische Gemeinde kann ein Personalausweis ausgestellt werden.
7. RÜCKERSTATTUNG VON IN ÖSTERREICH GESTOHLENEN ODER VERLORENEN PERSONALAUSWEISEN
In Österreich gestohlene oder verlorengegangene Personalausweise werden bei Wiederauffindung in der Regel an die Konsularabteilung in Wien übermittelt.
Sollte Ihnen vor kurzem ihr italienischer Personalausweis in Österreich gestohlen worden sein oder Sie ihn verloren haben, können Sie die Konsularabteilung unter der E-Mail-Adresse ci_ambvien@esteri.it kontaktieren.
Wiederaufgefundene Personalausweise können:
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bei der Konsularabteilung in Wien abgeholt werden
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(auf diesbezüglichen Antrag des Betroffenen) auf Kosten des Empfängers per Post zugesandt werden
Alle Antragsformulare finden Sie auch auf der Seite FORMULARE.