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Adoption

Durch die Adoption soll gemäß italienischer Gesetzeslage einem minderjährigen Kind, das ohne Familie ist, eine ebensolche gegeben werden. Von internationaler Adoption spricht man bei einer Adoption eines nicht italienischen minderjährigen Kindes durch ein italienisches Ehepaar.

Allgemeine Informationen zum Thema „Adoption“ finden Sie auf der Webseite des Italienischen Außenministeriums.

Bei italienischen Staatsbürgern mit Wohnsitz in Österreich kann es nun zu einer österreichischen oder einer internationalen Adoption gemäß österreichischem Recht und über österreichische Behörden kommen. Diese Adoption muss auch in Italien anerkannt und für rechtlich wirksam erklärt werden.

Nur mit einer Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung („dichiarazione di efficacia“) der österreichischen Adoption durch das zuständige italienische Jugendgericht („Tribunale per i Minorenni“) wird die Adoption auch in Italien rechtlich wirksam: Das minderjährige Kind wird zum Sohn/Tochter des italienischen Staatsbürgers, der es adoptiert hat, und bekommt folglich auch die italienische Staatsbürgerschaft.

Anträge und Korrispondenz im Rahmen des Anerkennungsverfahrens vor dem italienischen Jugendgericht können über die Konsularabteilung erfolgen.

Insights
  • Kontakt:
    Konsularabteilung der Italienischen Botschaft
    Ungargasse 43
    1030 Wien
    Tel.: 0043 1 713 56 71, Fax.: 0043 1 715 40 30
    E-Mail: consolato.vienna@esteri.it