Aufgrund eines italienisch-österreichischen Übereinkommens aus dem Jahr 1975 über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung ist es nicht nötig, amtliche österreichische Dokumente (z.B. Urteile, Personenstandsdokumente, Zeugnisse) zur Vorlage in Italien beglaubigen zu lassen.
Nichtsdestotrotz müssen österreichische amtliche Dokumente, die in Italien vorgelegt werden sollen, in die italienische Sprache übersetzt werden (Ausnahme: von internationalen Konventionen vorgesehene mehrsprachiche Personenstandsdokumente). Weiters ist die Unterschrift des Übersetzers von der italienischen Botschaft (Konsularabteilung in Wien) zu beglaubigen, da beeidete Übersetzer in Österreich keine Amtspersonen sind.
Eine Beglaubigung der Unterschrift des Übersetzers durch die Konsularabteilung der Italienischen Botschaft ist nur dann möglich, wenn dieser seine Unterschrift bei der Konsularabteilung hinterlegt hat:
Anträge auf Beglaubigung können wie folgt gestellt werden:
- per Post, nach vorheriger Vereinbarung per E-Mail: consolato.vienna@esteri.it oder
- persönlich während der Parteienverkehrszeiten: ausschließlich montags, dienstags, donnerstags und freitags zwischen 10 und 12 Uhr sowie mittwochs zwischen 14 und 16 Uhr