In der Vergangenheit übernahmen die Notariatsabteilungen der konsularischen Vertretungen im Ausland zahlreiche jener Funktionen, die in Italien von öffentlichen Notaren ausgeübt werden. Zu den am häufigsten in Anspruch genommenen notariellen Dienstleistungen der Konsulate zählten:
- Vollmachten
- Öffentliche Testamente
- Öffentliche Urkunden
- Beglaubigung von Dokumenten
Durch einen Erlass des italienischen Außenministeriums vom 31. Oktober 2011 änderten sich jedoch diese Zuständigkeiten.
Die seit dem 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen besagen, dass die italienischen konsularischen Vertretungen in Österreich, Belgien, Frankreich, Deutschland und Lettland keine notariellen Aufgaben mehr wahrnehmen, da die Notariate dieser Länder der Internationalen Union des Notariats (U. I. N. L.) beigetreten sind und die Erklärung gemäß Art. 6 des Brüsseler Übereinkommens vom 25. Mai 1987 über die Befreiung von der Legalisation in den Mitgliedstaaten abgegeben oder diesbezüglich bilaterale Abkommen geschlossen haben.
Die Bestimmungen sehen jedoch vor, dass der Leiter des Konsulats auf Antrag italienischer Staatsbürger weiterhin öffentliche, geheime oder internationale Testamente entgegennehmen kann. Dies gilt auch für Urkunden notwendiger und dringlicher Natur, sofern es einem italienischen Staatsbürger bewiesenermaßen unmöglich ist, sich an einen Notar vor Ort zu wenden und eine Verzögerung der Erledigung für den Betroffenen Nachteile mit sich bringen könnte.
In Anbetracht der o.g. Bestimmungen müssen sich italienische Staatsbürger in Österreich seit 1.1.2012 für notarielle Urkunden an einen Notar vor Ort wenden.