1. AUSSTELLUNG VON BESTÄTIGUNGEN ODER NACHWEISEN
Das hier beschriebene Antragsverfahren gilt nicht für die Ausstellung von Nachweisen und Unterlagen für die Eheschließung. Diesbezüglich beachten Sie bitte die unter dem Menüpunkt SERVICESPEKTRUM DER KONSULATE – STANDESAMT – EHESCHLIEßUNG angeführten Informationen. |
Die Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien kann folgende Bestätigungen und Nachweise ausschließlich für italienische Staatsbürger, die in Österreich wohnhaft und ins AIRE eingetragen sind, ausstellen:
- BESTÄTIGUNG ÜBER DIE EINTRAGUNG INS KONSULARISCHE MELDEREGISTER – FAMILIEN
Bestätigt, dass die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder in das konsularische Melderegister eingetragen sind.
KOSTEN: 11,00 Euro
!!! ACHTUNG: DIES IST NICHT DIE BESTÄTIGUNG ÜBER DIE EINTRAGUNG INS AIRE-REGISTER. DIESE WIRD VON DER ITALIENISCHEN GEMEINDE AUSGESTELLT !!! |
- BESTÄTIGUNG ÜBER DIE EINTRAGUNG INS KONSULARISCHE MELDEREGISTER – EINZELPERSONEN
Bestätigt die Eintragung einer Einzelperson ins konsularische Melderegister
KOSTEN: 11,00 Euro
!!! ACHTUNG: DIES IST NICHT DIE BESTÄTIGUNG ÜBER DIE EINTRAGUNG INS AIRE-REGISTER. DIESE WIRD VON DER ITALIENISCHEN GEMEINDE AUSGESTELLT !!! |
- FAMILIENSTANDSBESCHEINIGUNG
Bestätigt den Familienstand einer Person (ledig/verheiratet/geschieden/verwitwet)
KOSTEN: 6,00 Euro - STAATSBÜRGERSCHAFTSNACHWEIS
Bestätigt die Staatsbürgerschaft einer Person
KOSTEN: 11,00 Euro - SAMMELBESCHEINIGUNG ÜBER FAMILIENSTAND, STAATSBÜRGERSCHAFT UND EINTRAGUNG INS KONSULARISCHE MELDEREGISTER
Bestätigt Eintragung ins konsularische Melderegister, Staatsbürgerschaft und Familienstand
KOSTEN: 11,00 Euro
Die Ausstellung folgender Nachweise fällt NICHT IN DEN ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH der Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien:
- MELDEBESTÄTIGUNG (CERTIFICATO DI RESIDENZA)
- GEBURTSURKUNDE UND AUSZUG AUS DEM GEBURTSEINTRAG (CERTIFICATO ED ESTRATTO DI ATTO DI NASCITA)
- HEIRATSURKUNDE UND AUSZUG AUS DEM HEIRATSEINTRAG (CERTIFICATO ED ESTRATTO DI ATTO DI MATRIMONIO)
- STERBEURKUNDE UND AUSZUG AUS DEM STERBEEINTRAG (CERTIFICATO ED ESTRATTO DI ATTO DI MORTE)
Diese Nachweise – mit Ausnahme der Geburtsurkunde – müssen direkt bei der italienischen AIRE-Gemeinde angefordert werden. Geburtsurkunden sind bei der italienischen Geburtsgemeinde zu beantragen. Falls die Geburt im Ausland stattgefunden hat, sind diese bei der italienischen Gemeinde, bei der die ausländische Geburtsurkunde eingetragen wurde, zu beantragen.
Das Konsulat kann bei der Beantragung dieser Nachweise keine Hilfestellung leisten. Bitte entnehmen Sie die Informationen zur Beantragung von Nachweisen über Personen- und Familienstand aus dem Ausland den Webseiten der jeweiligen italienischen Gemeinde.
Es wird empfohlen, bei der italienischen Gemeinde die Ausstellung der Nachweise im mehrsprachigen Format gemäß Wiener Übereinkommen von 1976 zu beantragen. Diese Nachweise müssen weder beglaubigt noch übersetzt werden und werden im Regelfall auch von den österreichischen Behörden und Behörden anderer Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert haben, akzeptiert.
- AUSZÜGE AUS DEM STRAFREGISTER (AUSZÜGE ÜBER STRAFRECHTLICHE ODER ZIVILRECHTLICHE EINTRAGUNGEN, ALLGEMEINE AUSZÜGE)
Diese Nachweise müssen direkt bei einer beliebigen Staatsanwaltschaft der Italienischen Republik beantragt werden, unabhängig vom Geburts- oder Wohnort des Antragstellers (d.h. auch bei Wohnsitz in Österreich). Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des italienischen Justizministeriums.
2. WIE KANN DER NACHWEIS/DIE BESTÄTIGUNG ANGEFORDERT WERDEN
Anträge auf Ausstellung der oben genannten Bescheinigungen können ausschließlich via E-Mail an anagrafe.vienna@esteri.it gestellt werden.
Für die Ausstellung des Nachweises/der Bestätigung sind nötig:
- das vom Antragsteller ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular
- Nachweis der Zahlung der Ausstellungsgebühr per Überweisung auf das Konto der Italienischen Botschaft in Wien (BANKKOORDINATEN KONSULARABTEILUNG)
- Kopie eines gültigen Identitätsnachweises (bei Reisepässen: Kopie der Seiten mit Foto, Unterschrift und ausstellender Behörde; bei Personalausweisen: Kopie Vorderseite und Rückseite)
- Sollte eine Zusendung des Dokuments per Post erwünscht sein, wird um Überweisung der Ausstellungsgebühren plus Portospesen von Eur 6,80 ersucht.
3. WO KANN DER NACHWEIS/DIE BESTÄTIGUNG BEANTRAGT WERDEN
Bestätigungen oder Nachweise können ausschließlich PER E-MAIL an die Adresse anagrafe.vienna@esteri.it geantragt werden.
Eine persönliche Abholung der Bescheinigung in der Konsularabteilung ist NUR MIT VORHERIGER TERMINVEREINBARUNG per E-Mail an anagrafe.vienna@esteri.it möglich.
Eine Kopie der Bescheinigung in elektronischer Form (Farb-Scan im PDF-Format) kann per E-Mail beantragt werden.
Sollte eine Zusendung des Dokuments per Post erwünscht sein, sind die Ausstellungsgebühren plus Portospesen von EUR 6,80 vorab zu überweisen.
4. DAUER
Die Bestätigungen oder Nachweise werden nicht sofort bei Antragstellung ausgestellt. Die Ausstellung der Bestätigungen oder Nachweise dauert etwa 15 Werktage ab Einlangen des (vollständigen) Antrags; der Versand ist nicht eingerechnet.
Seit 1. Jänner 2012 sind vom italienischen öffentlichen Dienst ausgestellte Bestätigungen und Nachweise gemäß Art. 15 von Gesetz Nr. 183/2011 ausschließlich im privaten Bereich gültig und verwendbar. Im Umgang mit Behörden des italienischen öffentlichen Dienstes und Trägern öffentlicher Dienstleistungen werden Nachweise, Bestätigungen und beeidete Bezeugungsurkunden stets durch Selbsterklärungen/eidesstattliche Erklärungen ersetzt (siehe dazu Art. 46 und 47 des D.P.R. 445/2000).