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Meldeamt/AIRE

Bitte beachten Sie, dass die Eintragung ins AIRE-Register gesetzlich verpflichtend und Voraussetzung für die Inanspruchnahme der konsularischen Dienstleistungen ist.

Gemäß italienischem Gesetz Nr. 213 (Art.1, Abs. 242) vom 30. Dezember 2023 wird ein Verstoß gegen diese Bestimmung mit einer Geldstrafe von bis zu 1.000,00 EUR pro Jahr (für maximal 5 Jahre) geahndet. Dies gilt für alle italienischen Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland.

 

1. DAS A.I.R.E.

 

Ab dem 1. April 2021 müssen alle Anträge betreffend AIRE (Antrag auf Eintragung ins AIRE / Adressänderung im AIRE / Änderung des konsularischen Bezirks) über das Portal FAST-IT eingereicht werden.
Eine Antragstellung via E-Mail, per Post oder am Schalter ist daher nicht mehr möglich.
Über das Portal FAST-IT ist es möglich, die Eintragung ins AIRE zu beantragen, die eigenen, im konsularischen Melderegister registrierten, meldeamtlichen Daten zu überprüfen, Änderungen der Hauptwohnsitzadresse in Österreich bekannt zu geben und auch die Verlegung des Hauptwohnsitzes von einem oder in einen anderen Konsularbezirk zu beantragen.
Für die Benutzung des Portals FAST-IT ist eine Online-Registrierung nötig, um die entsprechenden Zugangsdaten zu erhalten (hierzu dürfen ausschließlich normale E-Mail-Adressen verwendet werden, keine zertifizierten (PEC) E-Mail-Adressen).

ACHTUNG!
Der Zugang zum Portal FAST-IT ist mit den Zugangsdaten des SPID (öffentliches System für die digitale Identität / Sistema Pubblico di Identità Digitale) möglich oder (nur bis 31. Dezember 2025) mittels Registrierung mit einem gültigen Identitätsnachweis und einer E-Mail Adresse (keine zertifizierten (PEC) E-Mail-Adressen).
Es wird daher allen empfohlen, ehestmöglich eine Registrierung im SPID zu beantragen. Nähere Informationen zu SPID finden Sie unter: http://www.spid.gov.it

 

  1. Das AIRE
  2. Personen, die zur Eintragung in das AIRE verpflichtet sind
  3. Einschreibemodalitäten und benötigte Unterlagen
  4. Einschreibemodalitäten für minderjährige Kinder, die im Ausland geboren sind
  5. Verfahrensdauer
  6. Beginn der Gültigkeit der AIRE-Eintragung
  7. Meldepflichten nach der Eintragung
  8. Bestätigung der Eintragung ins AIRE
  9. Löschung aus dem AIRE
  10. Rückkehr nach Italien

 

1. DAS AIRE

Das A.I.R.E. ist das Melderegister der im Ausland wohnhaften italienischen Staatsbürger. Es wurde 1990 gemäß Gesetz Nr. 470 vom 27. Oktober 1988 („Anagrafe e censimento degli italiani all’estero“) und Durchführungsverordnung nach D.P.R. Nr. 323 vom 6. September 1989 eingerichtet.

Sämtliche Informationen zu den derzeit geltenden Bestimmungen betreffend das Melderegister der im Ausland wohnhaften italienischen Staatsbürger unter besonderer Berücksichtigung der Verfahren, die bei den italienischen Konsulaten durchgeführt werden können, sind auf der Homepage des italienischen Außenministeriums unter folgendem Link abrufbar:

Ministero degli Affari Esteri e della Cooperazione Internazionale – Anagrafe Italiani residenti all’estero


2. PERSONEN, DIE ZUR EINTRAGUNG IN DAS A.I.R.E. VERPLICHTET SIND

Die Eintragung in das A.I.R.E. ist gesetzlich verpflichtend für:

  • italienische Staatsbürger, die ihren Hauptwohnsitz für mehr als zwölf Monate ins Ausland verlegen möchten
  • italienische Staatsbürger, die im Ausland geboren wurden und immer außerhalb des italienischen Staatsgebiets gelebt haben
  • Personen, welche die italienische Staatsbürgerschaft im Ausland erwerben

Folgende Personen müssen sich nicht ins A.I.R.E. eintragen lassen:

1. italienische Staatsbürger, die sich nicht länger als zwölf Monate im Ausland aufhalten
2. italienische Staatsbürger, die sich zur Ausübung saisonaler Arbeit ins Ausland begeben
3. Inhaber von staatlichen Planstellen, die ihren Dienst im Ausland verrichten, sowie die mit ihnen im Haushalt lebenden Personen, die den lokalen Behörden im Sinne des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen und des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, 1961 bzw. 1963, ratifiziert durch Gesetz Nr. 804 vom 9. August 1967, gemeldet wurden.
4. Italienische Armeeangehörige, die ihren Dienst in den im Ausland stationierten Büros und Einrichtungen der NATO verrichten.


3. EINSCHREIBEMODALITÄTEN UND BENÖTIGTE UNTERLAGEN

Die Einschreibung ins AIRE ist kostenlos und muss innerhalb von 90 Tagen nach der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich erfolgen.

Zur Eintragung ins A.I.R.E. müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

1. Antrag auf Eintragung, vollständig ausgefüllt und unterschrieben (Das aus dem eigenen Account im Portal FAST-IT ausgedruckte Formular)
2.Gültiger Identitätsnachweis der antragstellenden Person (bis zum 31.12.2023, wenn der Antrag nicht mittels SPID gestellt wird) und aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, unbeachtet deren Staatsangehörigkeit (bei Reisepässen: Kopie der Seiten mit Foto, Unterschrift und ausstellender Behörde; bei Identitätskarten: Kopie Vorderseite und Rückseite).
3.Bestätigung der Meldung mit Hauptwohnsitz aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, auch wenn diese eine andere als die italienische Staatsbürgerschaft besitzen

Bitte beachten Sie: Die Bestätigung der Meldung entspricht nicht der sogenannten „Anmeldebescheinigung“.

Bitte beachten Sie: Sollten die Antragstellenden und die dazu gehörigen Familienmitglieder eine „Legitimationskarte“ besitzen, ist der Antrag jedenfalls über das Portal FAST-IT einzureichen. Dabei ist es notwendig, neben dem unterschriebenen Antrag auf Eintragung (siehe Punkt 1.), auch eine Kopie der jeweiligen Legitimationskarten hochzuladen. Da in diesem Fall keine Bestätigung der Meldung als Nachweis des Hauptwohnsitzes angehängt wird, muss die vollständige Anschrift angeben (Hausnummer, Stiege, Top usw.) werden.

Der Antrag auf Eintragung ins A.I.R.E. muss vom volljährigen italienischen Staatsbürger für sich selbst und für die Personen, für die er das Sorgerecht oder die Vormundschaft innehat, gestellt werden. Dies ist notwendig zur Ausstellung bzw. Erneuerung von Reisepässen und Identitätskarten sowie die Ausstellung von Bescheinigungen vonseiten dieser Konsularabteilung.


4. EINSCHREIBEMODALITÄTEN FÜR MINDERJÄHRIGE KINDER, DIE IM AUSLAND GEBOREN SIND

Minderjährige Kinder, die im Ausland geboren werden und dessen Vater oder Mutter im Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft ist, müssen ins AIRE eingetragen werden, indem zuerst ein Antrag auf Eintragung der Geburt gestellt wird. Nähere Informationen stehen unter Eintragung ins AIRE von Minderjährigen und Neugeborenen zur Verfügung.


5.VERFAHRENSDAUER

Alle über das Portal FAST-IT eingereichten Anträge werden in der Reihenfolge ihres Einlangens, nach Kriterien der Unparteilichkeit und Transparenz bearbeitet. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Regel innerhalb von 30 Werktagen nach Erhalt der vollständigen Unterlagen.

Unvollständige Anträge können erst bearbeitet werden, sobald die fehlenden Dokumente nachgereicht wurden.

Alle Anträge werden bei der Bearbeitung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft; im Falle unvollständiger oder unvorschriftsmäßiger Anträge wird der Antragsteller direkt von der Konsularabteilung kontaktiert.

Bitte beachten Sie, dass die Bestätigung der Eintragung ins A.I.R.E. (wie auch die Bestätigung über Adressänderungen im AIRE oder über die Löschung der Daten aus dem AIRE) nicht durch die Konsularabteilung, sondern ausschließlich durch die italienische Gemeinde erfolgt, welche für die ordnungsgemäße Führung des Melderegisters der im Ausland wohnhaften Bevölkerung zuständig ist.

Wir ersuchen Sie daher, die Benachrichtigung durch die italienische Gemeinde abzuwarten oder direkt die italienische Gemeinde bezüglich der Bestätigung zu kontaktieren. Um eine rasche Benachrichtigung und Kontaktaufnahme seitens der Gemeinde zu ermöglichen, geben Sie bitte immer Ihre aktuelle Mailadresse und Telefonnummer bekannt.


6. BEGINN DER GÜLTIGKEIT DER A.I.R.E. – EINTRAGUNG

Die bei der Konsularabteilung über das Portal FAST-IT eingereichte Erklärung hat ab dem Tag Gültigkeit, an welchem der vollständige Antrag eingereicht wurde, es sei denn, die Erklärung auf Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland wurde gemäß der geltenden Meldeamtsbestimmungen bereits bei der Gemeinde des letzten Wohnsitzes abgegeben.

Die Eintragung ins A.I.R.E. bedingt die gleichzeitige Streichung aus dem Einwohnermelderegister („Anagrafe della Popolazione Residente“, A.P.R.) der Heimatgemeinde.


7. MELDEPFLICHTEN NACH DER EINTRAGUNG

Die Staatsbürger sind verpflichtet, die Konsularabteilung über folgende Änderungen, die sich während des Aufenthaltes im Ausland ergeben, in Kenntnis zu setzen:
Adressänderung, Übersiedelung, Rückkehr nach Italien, Änderung der Staatsbürgerschaft oder des Personenstands (Eheschließung, Scheidung, Verwitwung, Geburt eines Kindes oder Ableben eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieds etc.).

Bitte beachten Sie, dass seitens der Konsularabteilung bei ungültiger Hauptwohnadresse und bei Retournierung der versandten Korrespondenz an den Absender – sofern die aktuell gültige Adresse nicht in Erfahrung gebracht werden kann – ein formales Ersuchen um Streichung aus dem A.I.R.E. wegen Unauffindbarkeit an die zuständige italienische Gemeinde ergehen wird.

Wie kann man einen Wohnsitzwechsel innerhalb von Österreich bekanntgeben?
Es ist notwendig, den Wohnsitzwechsel über das Portal FAST-IT mitzuteilen. Klicken Sie hier für alle Anweisungen.

Welche Schritte sind notwendig im Falle einer Übersieldung aus einem anderen Konsularbezirk?
Italienische StaatsbürgerInnen, die bereits im A.I.R.E. eingetragen sind und aus dem Konsularbezirk eines anderen Landes nach Österreich übersiedeln, müssen ihren Wohnsitzwechsel über das Portal FAST-IT mitteilen. Klicken Sie hier für alle Anweisungen. 

Welche Schritte sind notwendig im Falle einer Übersiedlung in ein anderes Land?

Italienische StaatsbürgerInnen, die bereits im AI.R.E. eingetragen sind und ihren Hauptwohnsitz in ein anderes Land verlegen, fallen nicht mehr unter den Zuständigkeitsbereich der Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien. Daher muss ein Antrag auf Wohnsitzwechsel über das Portal FAST-IT gestellt (und die unter Punkt 3. angeführten Unterlagen hochgeladen) werden. Klicken Sie hier für alle Anweisungen.


8. BESTÄTIGUNG DER EINTRAGUNG INS AIRE

Wie unter Bescheinigungen angeführt, kann die Bestätigung der Eintragung ins AIRE ausschließlich von der italienischen AIRE-Gemeinde ausgestellt.


9. LÖSCHUNG AUS DEM A.I.R.E.

Die Löschung aus dem A.I.R.E. erfolgt:

  • bei Eintragung in das Einwohnermelderegister (A.P.R.) einer italienischen Gemeinde aufgrund der Rückkehr nach Italien  
  • bei Ableben, auch im Falle einer Todeserklärung
  • wegen vermuteter Unauffindbarkeit (bis zum Beweis des Gegenteils) in folgenden Fällen: nach Ablauf von hundert Jahren nach der Geburt; nach zwei aufeinanderfolgenden erfolglosen Nachforschungen; bei ungültiger Wohnadresse im Ausland und Unmöglichkeit, die neue gültige Adresse ausfindig zu machen
  • bei Verlust der italienischen Staatsbürgerschaft

10. RÜCKKEHR NACH ITALIEN

Im Falle der Rückkehr nach Italien muss die Abmeldung des Hauptwohnsitzes in Österreich bei den lokalen Behörden veranlasst und eine Kopie der Abmeldebestätigung per E-Mail an die Konsularabteilung übermittelt werden, wobei auch die neue Hauptwohnsitzadresse in Italien anzugeben ist.

Eine Streichung aus dem Melderegister der Konsularabteilung bedeutet jedoch nicht gleichzeitig die Eintragung in das Einwohnermelderegister einer italienischen Gemeinde. In diesem Falle besteht für italienische StaatsbürgerInnen die Verpflichtung, zur Formalisierung der Einschreibung die italienische Gemeinde aufzusuchen.

Insights
  • KONTAKT:
    Konsularabteilung der Italienischen Botschaft
    Meldeamt/AIRE
    Ungargasse 43, 1030 Wien
    E-Mail: anagrafe.vienna@esteri.it