a) Eintragung ins AIRE eines neugeborenen Kindes
Wenn die Geburt eines neugeborenen Kindes im Ausland (also z. Bsp. in Österreich) erfolgt und das Kind im Ausland, gemeinsam mit einem oder beiden Elternteilen (italienischer oder auch nicht-italienischer Staatsbürgerschaft) wohnhaft ist, so wird die Eintragung ins AIRE des Neugeborenen auf Amtswegen automatisch im Zuge des Antrages um Eintragung der Geburt erfolgen (ohne Notwendigkeit seitens der Eltern eine explizite Eintragung ins AIRE zu beantragen, da in diesem Falle der Antrag um Eintragung der Geburt auch als Antrag für die Eintragung ins AIRE gilt).
Nähere Informationen zum Antrag auf Eintragung der Geburt finden Sie unter diesem LINK.
b) Eintragung ins AIRE eines minderjährigen Kindes, das gemeinsam mit beiden Eltern wohnt
In diesem Fall muss ein Antrag auf Eintragung ins AIRE gestellt werden. Bitte beachten Sie diesbezüglich die Informationen unter Punkt 3. EINSCHREIBEMODALITÄTEN UND BENÖTIGTE UNTERLAGEN auf der Seite Meldeamt/A.I.R.E.
Zur Antragstellung müssen im Portal FAST-IT (wenn möglich im PDF-Format) die Kopien / Scans der aktuellen Bestätigungen der Meldung mit Hauptwohnsitz ALLER im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen sowie die Kopien / Scans der gültigen Identitätsnachweise (z. Bsp. Reisepass oder Vorder- und Rückseite des Personalausweises) ALLER im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen hochgeladen werden. Zudem ist das im Portal FAST-IT generierte und heruntergeladene Formular hochzuladen, welches zuvor mit den Daten aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder vollständig ausgefüllt und von beiden Eltern unterzeichnet werden muss.
c) Eintragung ins AIRE eines minderjährigen Kindes, das nur mit einem Elternteil wohnt
In diesem Fall bedarf es zusätzlich einer Einwilligungserklärung des nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden anderen Elternteils notwendig, auch falls dieser andere Elternteil nicht im Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft.
Ist der Elternteil, der mit dem Minderjährigen in Österreich lebt, italienischer Staatsbürger, so muss der Antrag über das vorgesehene Portal gestellt werden. Die Einwilligungserklärung des anderen Elternteils muss dabei mit den anderen Unterlagen hochgeladen werden.
Wenn der Elternteil, der mit dem Minderjährigen in Österreich lebt, fremder Staatsbürger ist, muss der Antrag auf Eintragung ins AIRE ausnahmsweise per E-Mail eingereicht werden (die entsprechenden Unterlagen sind – wenn möglich im PDF-Format – an folgende E-Mail-Adresse zu senden: anagrafe.vienna@esteri.it). Zur Antragstellung sind folgende Unterlagen zu übermitteln:
- das ausgefüllte und von beiden Eltern unterzeichnete Antragsformular
- die vom nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden anderen Elternteil ausgefüllte und unterzeichnete Einwilligungserklärung, inklusive einer Kopie / eines Scans eines gültigen Identitätsnachweises;
- die Kopien / Scans der aktuellen Bestätigungen der Meldung mit Hauptwohnsitz ALLER im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;
- die Kopien / Scans der gültigen Identitätsnachweise (z. Bsp. Reisepass oder Vorder- und Rückseite des Personalausweises) ALLER im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;
Falls es nicht möglich ist, die Einwilligungserklärung des anderen Elternteils einzuholen, muss das ausgefüllte Formular der Einwilligungserklärung (ohne Unterschrift des anderen Elternteils) dennoch übermittelt werden. In diesem Fall müssen die Gründe für das Fehlen der Einwilligung auf dem Formular angeführt und möglichst durch Unterlagen nachgewiesen werden.
Die Einwilligungserklärung muss aktuell, d.h. nicht älter als sechs Monate sein.
Falls die Einwilligungserklärung des anderen Elternteils nicht eingeholt werden kann (z. Bsp. da der andere Elternteil verstorben ist oder ein gerichtlicher Beschluss über den Verlust der Obsorge vorliegt oder das Kind bei der Geburt nur von einem einzigen Elternteil anerkannt wurde), müssen entsprechende Dokumente und Unterlagen vorgelegt werden (z. Bsp. Sterbeurkunde, Gerichtsbeschluss, Kindesanerkennung). Falls es hingegen nicht möglich ist, die Einwilligung einzuholen, da der andere Elternteil z. Bsp. unauffindbar ist, müssen die letztbekannten Kontaktdaten (Wohnadresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) des anderen Elternteils bekannt gegeben werden, damit auf Amtswegen eine Kontaktaufnahme angestrebt werden kann.