1. BENÖTIGTE UNTERLAGEN
Für vor dem 1.3.2005 gefällte Scheidungsurteile:
- Antrag auf Eintragung der Scheidung (FORMULAR 1)
- Rechtskräftiges Scheidungsurteil im Original mit Übersetzung ins Italienische; die Übersetzung muss durch einen beeidigten Übersetzer, welcher seine Unterschrift im Konsulat hinterlegt hat, erfolgt sein (siehe Liste der beeideten Übersetzer)
- Kopie eines gültigen Ausweisdokuments (Reisepass oder Personalausweis); auf der Kopie muss die Unterschrift des Antragstellers ersichtlich sein
- Im Falle minderjähriger Kinder, sofern das Scheidungsurteil keine diesbezügliche Entscheidung enthält: Original der Vergleichsausfertigung über die Obsorge mit Übersetzung ins Italienische; die Übersetzung muss durch einen beeidigten Übersetzer, welcher seine Unterschrift im Konsulat hinterlegt hat, erfolgt sein (siehe Liste der beeideten Übersetzer)
- Kopie der Bestätigung der Meldung in Österreich („Meldezettel“) des Antragstellers, ggf. der minderjährigen Kinder und, wenn möglich, des geschiedenen Ehepartners
Für zwischen dem 1.3.2005 und dem 31.7.2022 gefällte Scheidungsurteile:
- Antrag auf Eintragung der Scheidung (FORMULAR 2)
- Original der „Bescheinigung gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über Entscheidungen in Ehesachen (Anhang I)“; die Bescheinigung ist direkt beim österreichischen Gericht, welches das Urteil gefällt hat, anzufordern (Bitte die Bescheinigung direkt in italienischer Sprache ausstellen lassen)
- Bei minderjährigen Kindern: Original der „Bescheinigung gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) 2201/2203 über Entscheidungen über die elterliche Verantwortung (Anhang II)“; die Bescheinigung ist direkt beim österreichischen Gericht, welches das Urteil gefällt hat, anzufordern (Bitte die Bescheinigung direkt in italienischer Sprache ausstellen lassen)
- Kopie eines gültigen Ausweisdokuments (Reisepass oder Personalausweis); auf der Kopie muss die Unterschrift des Antragstellers ersichtlich sein
- Kopie der Bestätigung der Meldung in Österreich („Meldezettel“) des Antragstellers, ggf. der minderjährigen Kinder und, wenn möglich, des geschienenen Ehepartners
Für nach dem 31/07/2022 gefällte Scheidungsurteile:
- Antrag auf Eintragung der Scheidung (FORMULAR 3)
- Original der „Bescheinigung gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1111 über Entscheidungen in Ehesachen (Anhang II)“; die Bescheinigung ist direkt beim österreichischen Gericht, welches das Urteil gefällt hat, anzufordern (Bitte die Bescheinigung direkt in italienischer Sprache ausstellen lassen)
- Bei minderjährigen Kindern: Original der „Bescheinigung gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2019/1111 über Entscheidungen über die elterliche Verantwortung (Anhang III)“; die Bescheinigung ist direkt beim österreichischen Gericht, welches das Urteil gefällt hat, anzufordern (Bitte die Bescheinigung direkt in italienischer Sprache ausstellen lassen)
- Kopie eines gültigen Ausweisdokuments (Reisepass oder Personalausweis); auf der Kopie muss die Unterschrift des Antragstellers ersichtlich sein
- Kopie der Bestätigung der Meldung in Österreich („Meldezettel“) des Antragstellers, ggf. der minderjährigen Kinder und, wenn möglich, des geschiedenen Ehepartners.
2. ÜBERMITTLUNG DER UNTERLAGEN
Die oben angeführten Unterlagen können folgendermaßen eingereicht werden:
a) DIREKT bei der zuständigen italienischen Gemeinde (Art. 12, DPR 396/2000)
b) VERSAND PER POST an die Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien (Ungargasse 43, 1030 Wien)
c) PERSÖNLICHE ABGABE in der Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien, Ungargasse 43, 1030 Wien (ausschließlich innerhalb der Parteienverkehrszeiten). Beachten Sie bitte, dass persönlich abgegebene Anträge nur entgegengenommen werden. Die Bearbeitung erfolgt in chronologischer Reihenfolge mit allen anderen Anträgen.
d) beim zuständigen italienischen HONORARKONSULAT (LISTE DER HONORARKONSULATE)
Da die Unterlagen im Original vorgelegt werden müssen, ist jegliche andere Art der Einreichung nicht zulässig.
In Italien wohnhaften italienischen Staatsbürgern wird empfohlen, die Eintragung des Scheidungsurteils direkt bei der italienischen Wohnsitzgemeinde zu beantragen.