Die Italienische Botschaft beabsichtigt die Akquise von Interessenbekundungen betreffend den Abschluss eines Vertrages mit einem Facharzt für Arbeitsmedizin gemäß dem italienischen Gesetzesvertretenden Dekret Nr.81/2008, Titel 1 Kapitel III, Abschnitte I und V.
Die gegenständliche Bekanntmachung, welche ausschließlich dem Zweck dient, das Interesse einer möglichst großen Anzahl potenziell interessierter Wirtschaftsteilnehmer zu ermitteln, ist für die Botschaft in keinster Weise verbindlich. Die Botschaft behält sich das Recht vor, die Anzahl der in Frage kommenden Anbieter zu ermitteln, die ein Einladungsschreiben zur Angebotserstellung erhalten werden, welches unter Einhaltung der Prinzipien der Transparenz, Rotation und Gleichbehandlung einzureichen ist.
Nach ihrem unanfechtbaren Ermessen behält sich die Botschaft ferner das Recht vor, das Ausschreibungsverfahren für die Vergabe der Dienstleistung nicht durchzuführen. Die eingereichten Interessenbekundungen haben den alleinigen Zweck, die Bereitschaft mitzuteilen, zur Angebotseinreichung eingeladen zu werden.
Gegenstand des Auftrages:
Die Dienste eines Facharztes für Arbeitsmedizin gemäß dem Gesetzesvertretenden Dekret Nr.81/2008, Abschnitt 1, Kapitel III, Teile I und V, betreffend das Jahr 2017.
Zuschlagskriterium:
Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots.
Geschätzter Betrag:
Der maximale Gesamtausschreibungsbetrag der Vergabe beläuft sich auf ungefähr EUR 3.500,00 (dreitausendfünfhundert Euro/00) exklusive der Umsatzsteuer.
Zur Interessenbekundung zugelassene Kandidaten:
Zur Interessenbekundung sind all jene Wirtschaftsteilnehmer zugelassen, für welche kein Ausschließungsgrund nach Art. 80 des italienischen Gesetzesvertretenden Dekrets Nr.50/2016 (entspricht Art. 47 der EU-Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des EU-Rates vom 26. Februar 2014) vorliegt.
Die Wirtschaftsteilnehmer müssen im Besitz der Qualifikationen gemäß Artikel 25, Titel I, Kapitel III, Abschnitt I des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr.81/2008, „Pflichten des Betriebsarztes“ sein:
Es besteht die Notwendigkeit, im Besitz von zumindest einem der folgenden Studientitel oder einer der nachfolgenden Qualifikationen zu sein.
a) Fachausbildung in Arbeitsmedizin oder Arbeitspräventivmedizin und Psychotechnik;
b) Lehrstuhl in Arbeitsmedizin oder Arbeitspräventivmedizin und Psychotechnik oder in Industrietoxikologie oder in Industriehygiene oder in Arbeitsphysiologie und –hygiene oder in Medizin der Berufskrankheiten;
c) Zulassung gemäß Artikel 55 des Gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 277 vom 15. August 1991;
d) Fachausbildung in Hygiene oder Präventivmedizin oder in Rechtsmedizin;
Nicht gestattet ist die Teilnahme all jener Wirtschaftsteilnehmer, zu deren Lasten Bedingungen gemäß Art. 53, Absatz 16-ter des Gesetzesdekretes Nr. 165 von 2001 bestehen. Ebenso darf ihnen gegenüber kein anderes Verbot gemäß der geltenden Gesetzeslage bestehen, mit der öffentlichen Verwaltung Verträge abzuschließen.
Die Anbieter müssen ferner nachweisen, über eine geeignete Bankerklärung, das Personal, die technische Ausrüstung und die zur Durchführung des Dienstes notwendigen Arbeitsmittel zu verfügen sowie in den letzten fünf Jahren (2011-2016) mindestens zwei ähnliche, in Zusammenhang mit dieser Interessenbekundung stehende Dienste ohne Beanstandung durchgeführt zu haben.
Frist für die Einreichung der Interessenbekundung:
Um kontaktiert zu werden, werden die Anbieter ersucht, ihre Interessenbekundung bis spätestens 31.03.2017 unter folgender Adresse bzw. E-Mail-Adresse einzureichen: Ufficio Amministrativo (Administration) der Italienischen Botschaft, 1030 Wien, Rennweg 27, E-Mail: amm.vienna@esteri.it
Die Interessenbekundung muss alle notwendigen Angaben enthalten, um den Anbieter identifizieren zu können, insbesondere Fach- und Zuständigkeitsbereich, Adresse, Telefon- und Faxnummer und E-Mail-Adresse.
Die Anbieter, deren Interessenbekundungen für vertiefungswürdig erachtet werden, erhalten ein separates Schreiben in dem sie über die allgemeinen und spezifischen Bedingungen des zu vergebenden Dienstes und die Vorgangsweise zur Auswahl informiert werden.
Die Verwaltung behält sich ferner das Recht vor, nach ihrem unanfechtbaren Ermessen von einer Einladung jener Anbieter abzusehen, deren Tätigkeiten dem Image und der Tätigkeit der Botschaft, auch nur potenziellen Schaden zufügen könnten.
Der vorliegende Aufruf zur Bekundung des Interesses dient ausschließlich der Marktermittlung potenzieller Auftragnehmer und verpflichtet die Verwaltung in keinster Weise zur Durchführung des Verfahrens, noch zieht es damit die Entstehung von Rechten oder Interessen vonseiten der Wirtschaftsteilnehmer mit sich.
Deutsche Fassung – Gefälligkeitsübersetzung. Im Falle der Kontroverse gilt der italienische Text