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Parlamentswahlen und Volksabstimmungen

Stimmabgabe bei italienischen Parlamentswahlen und Volksabstimmungen durch im Ausland ansässige italienische Wähler

Bei italienischen Parlamentswahlen wählen italienische Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland, die in die entsprechenden Wählerlisten eingetragen sind, im Ausland per Briefwahl. Zu diesem Zweck wurde für die Parlamentswahlen (Abgeordnetenkammer und Senat) ein Auslandswahlsprengel gemäß Art. 48 der italienischen Verfassung eingerichtet.

Der Auslandwahlsprengel ist unterteilt in:
– Europa, inkl. den zu Asien zählenden Gebieten der Russischen Föderation und der Türkei
– Südamerika
– Nord- und Mittelamerika
– Afrika, Asien, Ozeanien und die Antarktis

Auch bei Volksabstimmungen gemäß Art. 75 und 138 der italienischen Verfassung wird im Ausland per Briefwahl abgestimmt.

Die Briefwahl ist die übliche Form der Stimmabgabe im Ausland. Italienische Wähler mit Wohnsitz im Ausland können jedoch auch für die Stimmabgabe in Italien (in den von ihrer Wählerevidenzgemeinde eingerichteten Wahllokalen) optieren und für die Kandidaten in ihrem italienischen Wahlsprengel abstimmen. Der schriftliche Antrag auf Ausübung des Wahlrechts in Italien muss innerhalb der gesetzlichen Frist (bis zum 31. Dezember des Jahres vor Ablauf der Legislaturperiode oder im Falle von vorgezogenen Wahlen oder bei Abhaltung einer Volksabstimmung bis spätestens zum 10. Tag vor dem Wahltermin) an das zuständige Konsulat gestellt werden.

 

ZUR STIMMABGABE IM AUSLAND BERECHTIGTE WÄHLER:

Zur Stimmabgabe per Briefwahl im Ausland sind berechtigt:

  1. Volljährige italienische Staatsbürger, die im Ausland wohnhaft und ins AIRE-Register und die Wählerevidenz eingetragen sind („Aire-Wähler“)
  2. Sofern innerhalb der gesetzlichen Frist ein entsprechender Antrag gestellt wurde: italienische Staatsbürger, die zu Studienzwecken, aus beruflichen Gründen oder für eine ärztliche Behandlung vorübergehend für mindestens drei Monate im Ausland aufhältig sind. („elettori temporanei“)
    Der Wahltermin muss in den Zeitraum des Aufenthalts im Ausland fallen. Der Antrag auf Stimmabgabe per Briefwahl gilt nur für die jeweilige Wahl/Volksabstimmung, für die er gestellt wurde. Die Möglichkeit auf Stimmabgabe per Briefwahl gilt auch für mit dem Antragsteller im gleichen Haushalt lebende Familienangehörige.
    Der eigenhändig unterzeichnete Antrag ist bis zum 32. Tag vor dem Wahltermin in Italien an die zuständige Wählergemeinde in Italien (NICHT an die konsularischen Vertretungen im Ausland) zu richten. Eine Kopie eines gültigen Ausweisdokuments ist beizulegen. Der Antrag kann bis zum 32. Tag vor dem Wahltermin auch wieder zurückgezogen werden.

 

DIE STIMMABGABE IN ÖSTERREICH

Nach den geltenden Gesetzesbestimmungen wird bei italienischen Parlamentswahlen und Volksabstimmungen im Ausland per Briefwahl abgestimmt.

Die in Österreich wohnhaften Wähler erhalten die Wahlunterlagen (Stimmzettel, Informationsblätter)  von der Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien an die Adresse des ständigen Wohnsitzes (oder im Falle der “elettori temporanei” an die im Antragsformular angegebene vorübergehende Wohnadresse) per Post zugesandt.

Sollten Wähler die Wahlunterlagen bis zum 14. Tag vor dem Wahltermin in Italien nicht erhalten haben, können sie die Konsularabteilung kontaktieren, um die gespeicherten Adressdaten überprüfen und ein Duplikat der Wahlunterlagen ausstellen zu lassen (gemäß Gesetz 459/2001, Art. 12, Abs. 5).

Den ausgefüllten Stimmzettel sendet der Wähler in einem geschlossenen Kuvert an die Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien zurück.

Die innerhalb der Frist (Donnerstag 16h vor dem Wahltermin in Italien) eingelangten Kuverts mit den Stimmzetteln der in Österreich wohnhaften Auslandsitaliener werden von der Konsularabteilung nach Italien übermittelt, wo die Auszählung der Stimmen von Seiten des Zentralamtes für den Auslandssprengel durchgeführt wird.

 

Option für die Stimmabgabe in Italien

In Österreich wohnhafte und ins AIRE-Register eingetragene Wähler, die in Italien ihre Stimme abgeben möchten, müssen dies der Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien bis spätestens 31. Dezember des Jahres vor dem Ende der Legislaturperiode (Art. 4 Abs. 1 Gesetz 459/2001) schriftlich mitteilen.

Bei vorgezogenen Parlamentswahlen (bei vorzeitiger Beendigung der Legislaturperiode) oder im Falle einer Volksabstimmung hat der Wähler bis zum 10. Tag nach Anberaumung der Wahl/Volksabstimmung Zeit, seine Option zur Stimmabgabe in Italien bekannt zu geben (Art. 4 Abs. 2 Gesetz 459/2001).

Bitte beachten Sie, dass bei Stimmabgabe in Italien kein Anrecht auf Rückerstattung der Reisekosten besteht, sondern lediglich Reisekostenermäßigungen für die Reiseabschnitte auf italienischem Staatsgebiet angeboten werden.