1. RECHTSRAHMEN UND VERFAHREN
Ausführliche Informationen über die geltende Rechtslage im Bereich des Staatsbürgerschaftswesens – insbesonders in Bezug auf die Verfahren bei den italienischen Konsulaten – finden Sie auf der Webseite des italienischen Außenministeriums unter folgendem Link:
2. STAATSBÜRGERSCHAFTSABTEILUNG: ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH UND VERFAHRENSABLAUF
Die Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien ist nur für die Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung der Staatsbürgerschaft zuständig, welche Personen mit Wohnsitz in Österreich betreffen.
Die Staatsbürgerschaftsabteilung des Konsulats empfängt ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung. Bei Anträgen auf Erwerb der italienischen Staatsbürgerschaft durch Verehelichung sowie bei Anträgen auf Verlust der italienischen Staatsbürgerschaft kann der Termin per E-Mail (vienna.cittadinanza@esteri.it) vereinbart werden. Bitte warten Sie auf die Rückbestätigung des Termins.
Staatsbürgerschaftsanträge werden in der Reihenfolge ihres Einlangens und unter Gewährung des Grundsatzes der Unparteilichkeit bearbeitet.
Bitte beachten Sie, dass das Verfahren zur Anerkennung der italienischen Staatsbürgerschaft ausschließlich den Antragsteller persönlich betrifft. Die Italienische Botschaft erkennt daher keinerlei andere Person an, welche als Berater oder Dienstleister in diesem Bereich auftritt.
Bei Anträgen auf Anerkennung der italienischen Staatsbürgerschaft durch Abstammung werden Termine ohne Ausnahme über das Portal prenot@mi vergeben. Aufgrund der hohen Anzahl an Anträgen ist es möglich, dass alle verfügbaren Termine bereits vergeben wurden. In diesem Fall werden AntragstellerInnen gebeten, es zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. am Folgetag) erneut zu versuchen. Neue Termine werden wöchentlich freigeschalten.
Informationen zur Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises finden Sie unter diesem Link: Ausstellung von Bestätigungen oder Nachweisen
3. ERFORDERLICHE UNTERLAGEN – BESTIMMUNGEN
I. Alle Dokumente müssen im Original vorgelegt werden.
II. Von ausländischen Behörden ausgestellte Urkunden müssen von der italienischen diplomatisch-konsularischen Vertretung des Ausstellungslandes beglaubigt werden oder mit einer „Apostille“ versehen sein, die von der zuständigen ausländischen Behörde in einem der Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 angebracht wurde (Urkunden und Dokumente folgender Staaten sind unabhängig von ihrem Ausstellungsort von der Beglaubigung befreit: Österreich, Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Luxemburg, Niederlande (inkl. Niederländische Antillen und Aruba), Polen, Portugal und Türkei).
III. Alle Unterlagen müssen mit einer Übersetzung ins Italienische versehen sein. Die Übersetzung muss von der italienischen diplomatisch-konsularischen Vertretung des Ausstellungslandes beglaubigt werden.
IV. Die Unterlagen sollen mit aktuellem Austellungsdatum eingereicht werden.
4. WICHTIGSTE ARTEN VON STAATSBÜRGERSCHAFTSANTRÄGEN
Untenstehend finden Sie detaillierte Informationen zu den erforderlichen Unterlagen für die häufigsten Verfahren zum Erwerb oder Verlust der italienischen Staatsbürgerschaft. Bitte lesen Sie diese Informationen aufmerksam durch und bereiten Sie die gesamten vorzulegenden Unterlagen bereits vor der Terminvereinbarung mit der Staatsbürgerschaftsabteilung vor.
- ITALIENISCHE STAATSBÜRGERSCHAFT DURCH ABSTAMMUNG (IURE SANGUINIS): ERFORDERLICHE UNTERLAGEN
Bitte beachten Sie, dass dieses Verfahren im Falle von minderjährigen Kindern von Personen, welchen die italienische Staatsbürgerschaft bereits zuerkannt wurde, nicht notwendig ist. Die Geburt muss jedoch bei der italienischen Gemeinde eingetragen werden (trascrizione della nascita). Nähere Informationen hiezu finden Sie unter dem Link: GEBURT
- ITALIENISCHE STAATSBÜRGERSCHAFT AUFGRUND VON EHESCHLIEßUNG MIT ITALIENISCHEN STAATSBÜRGERN: ERFORDERLICHE UNTERLAGEN
- VERLUST DER ITALIENISCHEN STAATSBÜRGERSCHAFT: LINK
Bitte beachten Sie, dass minderjährige italienische Staatsbürger die italienische Staatsbürgerschaft nicht verlieren, auch wenn einer oder beide Elternteile auf die italienische Staatsbürgerschaft verzichten oder eine ausländische Staatsbürgerschaft annehmen. Italienische Staatsbürger können auf ihre Staatsbürgerschaft erst ab Volljährigkeit, d.h. mit Vollendung des 18. Lebensjahres, verzichten.