FOCUS CORONAVIRUS |
1. NEUE UPDATES UND BREAKING NEWS
2. CORONA-MASSNAHMEN IN ÖSTERREICH (Verbote, Einschränkungen, Hinweise und Links)
4. EINREISE NACH ITALIEN
5. REISEN: LÄNDER, DIE EINREISEBESCHRÄNKUNGEN GEGENÜBER REISENDEN AUS ÖSTERREICH EINGEFÜHRT HABEN
6. REISEN: LÄNDER FÜR WELCHE ÖSTERREICH DIE HÖCHSTE REISEWARNSTUFE AUSGESPROCHEN HAT
7. VERLÄNGERUNG DER GÜLTIGKEIT VON ITALIENISCHEN AUSWEISDOKUMENTEN UND FÜHRERSCHEINEN
8. KONSULARDIENSTLEISTUNGEN - CORONABEDINGTE ÄNDERUNGEN DES PARTEIENVERKEHRS
9. KONTAKTDATEN DER ITALIENISCHEN BOTSCHAFT UND NOTRUFNUMMERN
1. NEUE UPDATES UND BREAKING NEWS
18/02/2021 - BREAKING NEWS - BITTE BEACHTEN SIE:
Nach Auskunft der österreichischen Behörden müssen alle Personen, die über Tirol nach Deutschland einreisen bereits den österreichischen Grenzbehörden einen negativen Covidtestbescheid vorlegen (der nicht älter als 48h sein darf).
Beachten Sie bitte die diesbezgülichen Informationen über die Bestimmungen zur Einreise nach Italien auf der Webseite der Italienischen Botschaft in Berlin:
Bitte verfolgen Sie weiters vor der Abreise die Informationen über die Situation an den Grenzstellen.
ITALIEN - AB 14/02/2021 VERPFLICHTENDER ANTIGEN/PCR-TEST UND 14-TÄGIGE QUARANTÄNE FÜR EINREISENDE AUS ÖSTERREICH Mit Verordnung des italienischen Gesundheitsministers vom 13/02/2021 wurden zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus Einreiseeinschränkungen für Reisende aus Österreich eingeführt. Die neuen Bestimmungen gelten ab 14/02/2021: Die Einreise nach Italien sowie die Durchreise durch italienisches Staatsgebiet ist Personen, die in den vergangenen 14 Tagen in Österreich aufhältig waren (oder durch Österreich für länger als 12h gereist sind), nur unter folgenden Voraussetzungen gestattet:
AUSNAHMEN VON DER QUARANTÄNEPFLICHT: Es gibt einige wenige Ausnahmen von der 14-tätigen Quarantänepflicht für symptomfreie Personen, welche in den vergangengen 14 Tagen vor Einreise nach Italien nicht im Vereinigten Königreich oder Nordirland aufhältig waren oder durch diese Länder gereist sind. Von der Quarantänepflicht befreit sind:
Für diese von der Quarantäne ausgenommenen Personengruppen gilt jedoch trotzdem die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen PCR/Antigentests (der nicht älter sein darf als 7 Tage) bei Einreise nach Italien. Die Bestimmungen bleiben bis 5. März 2021 in Kraft. Neues Modell der Eigenerklärung für die Einreise nach Italien
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ÖSTERREICH - TIROL - VIRUSVARIANTENVERORDNUNG - MAßNAHMEN AB 12. FEBRUAR 2021 Aufgrund der Infektionszahlen in Zusammenhang mit der "südafrikanischen" Virusvariante gelten ab 12. Februar 2021 für das Bundesland Tirol mit Ausnahme des politischen Bezirks Lienz, der Gemeinde Jungholz sowie das Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee folgende Bestimmungen: Jede Person, die sich im Bundesland Tirol (mit Ausnahme der genannten Gebiete) aufhält, muss beim Überschreiten der Grenze einen negativen Antigen-Test oder PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Dieser muss von befugten Stellen, wie etwa Teststraßen oder ÄrztInnen, ausgestellt werden. Diese Regelungen betreffen auch jene Personen, die die Grenze regelmäßig überqueren – zum Beispiel Menschen, die zur Ausübung ihres Berufs von oder nach Tirol pendeln. Davon sind auch Menschen betroffen, die die Staatsgrenze von Tirol nach Deutschland oder Italien passieren möchten.
Diese Ausnahmegründe müssen entsprechend glaubhaft gemacht werden können, etwa durch Auftragsbestätigungen am Zielort für Gewerbetreibende, Vorweisen von Frachtpapieren oder Zugtickets. Diese Bestimmungen gelten vorerst bis 3. März 2021. Durchreise durch Tirol nach Deutschland: Beachten Sie bitte die diesbezgülichen Informationen über die Bestimmungen zur Einreise nach Italien auf der Webseite der Italienischen Botschaft in Berlin: Bitte verfolgen Sie weiters vor der Abreise die Informationen über die Situation an den Grenzstellen. |
ÖSTERREICH - NEUE EINREISEBESTIMMUNGEN AB 10. FEBRUAR 2021 1) Einreise aus Italien oder anderen, nicht in Anlage A gelisteten Staaten (Staaten mit hohen Coronainfektionszahlen): Bei der Einreise aus Italien sowie aus allen nicht in Anlage A gelisteten Staaten (Anlage A: Australien, Finnland, Griechenland, Island, Neuseeland, Norwegen, Singapur, Südkorea, Vatikan) gilt folgendes: zusätzlich zur 10-tägigen Quarantäne, aus der man sich ab dem 5. Tag freitesten kann, bedarf es bereits bei der Einreise der Vorlage eines negativen Testergebnisses. Kann dieses bei der Einreise nicht vorgelegt werden, ist ein Test unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Std. durchzuführen. Weiterhin gilt, dass Personen, die nach Österreich einreisen, verpflichtet sind, bereits vor der Einreise ihre persönlichen Daten sowie Angaben zur Reise und zur beabsichtigten (Heim-) Quarantäne bekannt zu geben (PRE-TRAVEL CLEARANCE). Es gelten daher grundsätzlich bei der Einreise nach Österreich derzeit folgende Pflichten:
Es gibt einige Ausnahmen von der Quarantäne- und Testpflicht sowie von der Pre-Travel-Clearance. Ausführliche Informationen finden Sie im grünen Kästchen unter dem Link AUSNAHMEN
Nähere Informationen: FAQ-Travel and Tourism des österreichischen Gesundheitsministeriums |
ÖSTERREICH - NEUE MAßNAHMEN AB 8/02/2021 1) FFP2-Maskenpflicht und Mindestabstand von 2 Metern:
Die FFP2-Pflicht gilt ab dem Alter von 14 Jahren, ab 6 Jahren kann stattdessen ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Kinder unter 6 Jahren müssen den Mund-Nasenbereich nicht abdecken. 2) "Ausgangssperre" zwischen 20h und 6h |
EINREISE NACH ÖSTERREICH - AB 15/01/2021 VERPFLICHTUNG ZUR ONLINE-REGISTRIERUNG VOR DER EINREISE - "PRE-TRAVEL-CLEARANCE" Die Registrierungspflicht gilt auch für Personenbetreuer/innen und Geschäftsreisende, Kinder und Jugendliche sowie ab 10. Februar auch für Pendler. Ausgenommen von der Registrierungspflicht sind hingegen Transitpassagiere. Die Registrierung mittels Pre-Travel-Clearance darf frühestens 72 Stunden vor der Einreise erfolgen. Die Registrierungsbestätigung steht nach der Online-Registrierung als Download zur Verfügung (inkl. QR-Code) und wird ebenfalls per Email an die bekanntgegebene E-Mail-Adresse versandt. Die Registrierungsbestätigung ist auf Verlangen der Behörden vorzuweisen. Die Echtheit dieser Bestätigung kann über einen QR-Code überprüft werden. Die Registrierungsbestätigung ist sowohl in ausgedruckter als auch in digitaler Form gültig. Somit ist auch das Vorweisen des QR-Codes auf mobilen Endgeräten – etwa Smartphones – zulässig. Die Online-Registrierung ist unter folgendem Link möglich: Es gibt einige Ausnahmen von der Verpflichtung zur Vorab-Onlineregistrierung (z.B. Einreise aufgrund unvorhersehbarer familiärer Ereignisse, Güterverkehr, Transitpassagiere etc.). Nähere Informationen zu den Ausnahmen finden Sie im grünen Kästchen weiter unten. |
ITALIEN - 5/12/2020 - MIT DEM DEKRET VOM 3. DEZEMBER WERDEN NEUE EIN- UND AUSREISEBESCHRÄNKUNGEN EINGEFÜHRT Die Bestimmungen des neuen Dekrets (DCPM vom 3. Dezember 2020) sehen vor, dass Personen, die ab dem 10. Dezember 2020 aus Österreich oder anderen EU+-Ländern nach Italien einreisen, verpflichtend einen negativen PCR- oder Antigen-Test vorweisen müssen. |
26/10/2020: DAS ITALIENISCHE AUßENMINISTERIUM RÄT VON REISEN INS AUSLAND AB: Aufgrund der sich verschlechternden epidemologischen Situation in Europa rät das italienische Außenministerium italienischen Staatsbürgern von jeglichen, nicht absolut notwendigen Reisen ins Ausland ab. Das italienische Außenministerium weist weiters darauf hin, dass angesichts der hohen Zahl an Infektionen in vielen europäischen Ländern weitere Reisebeschränkungen in Zukunft nicht ausgeschlossen werden können. Diese könnten eine Rückkehr nach Italien erschweren. Rückreiseprobleme können auch bei Reisen in Nicht-EU-Länder auftreten, wobei eine Rückkehr nach Italien in diesen Fällen mit noch größeren Schwierigkeiten verbunden sein könnte. Auf der Webseite https://infocovid.viaggiaresicuri.it/ steht ein interaktiver Fragebogen zur Verfügung, welcher die geltende italienische Rechtslage in Bezug auf Reisen aus/in das Ausland veranschaulicht. |
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2. CORONA-MAßNAHMEN IN ÖSTERREICH (Verbote, Einschränkungen, Hinweise und Links)
ACHTUNG: in einzelnen österreichischen Bundesländern oder Gemeinden können strengere Sicherheitsmaßnahmen gelten
AUSTRIA - MAßNAHMEN AB 8.2.2021 Seit 8. Februar 2021 gelten folgenden Bestimmungen:
Die Bestimmungen im Detail:
Die FFP2-Pflicht gilt ab dem Alter von 14 Jahren, ab 6 Jahren kann stattdessen ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Jüngere Kinder müssen den Mund-Nasenbereich nicht abdecken. C) HANDEL UND KÖRPERNAHE DIENSTLEISTUNGEN Handel:
Körpernahe Dienstleistungen:
D) KULTURSTÄTTEN Museen und Bibliotheken, Büchereien und Archive werden geöffnet.
Es bleiben hingegen geschlossen: Konzert- und Opernhäuser, Kinos und Theater. E) SPORT Sportstätten:
F) VERANSTALTUNGEN
Bars und Nachtlokale bleiben geschlossen. Auch im Flugzeug ist der Mindestabstand einzuhalten, kann aber in Ausnahmefällen unterschritten werden. FFP2-Masken sind verpflichtend zu tragen. Taxis können weiterhin genutzt werden, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker bzw. der Lenkerin nur zwei Personen befördert werden. Dies gilt auch für Ausbildungsfahrten, wie zum Beispiel Fahrschulen. FFP2-Masken sind verpflichtend zu tragen. Diese Bestimmungen gelten auch für Fahrgemeinschaften.
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Derzeit können die Bestimmungen sehr kurzfristigen Änderungen unterliegen. Bitte beachten Sie daher die Informationen, Updates und Empfehlungen der österreichischen Behörden auf der Webseite des österreichischen Gesundheitsministeriums unter folgenden Links:
In Österreich wurde eine 24-Stunden-Corona-Hotline eingerichtet, sie ist unter der Telefonnummer 0800 555 621 erreichbar. Bei konkreten Symptomen kann die Gesundheitshotline unter der Nummer 1450 (+43-1-1450 bei Anrufen aus dem Ausland) kontaktiert werden.
Bei Anzeichen auf eine Coronavirus-Erkrankung oder Verdacht einer Infizierung rufen Sie bitte die Telefonnummer 1450 an und folgen den telefonischen Anweisungen, suchen Sie nicht selbständig ein Krankenhaus auf.
3. EINREISE NACH ÖSTERREICH
Bitte beachten Sie: Bis 7. März 2021 gilt ein Landeverbot für Flüge aus Großbritannien, Südafrika und Brasilien.
Seit 12. Februar gelten besondere Bestimmungen für die Ausreise aus dem Bundesland Tirol. Nähere Informationen finden Sie in weiter weiter oben auf dieser Seite (Link: TIROL)
DURCHREISE DURCH TIROL: UPDATE VOM 18/02/2021:
Gemäß der Informationen der österreichischen Behörden müssen alle Personen, die durch Tirol durchreisen, um nach Deutschland zu gelangen, bereits an der österreichisch-italienischen Grenze einen negativen Covid-19-Bescheid vorweisen können (<48h).
Ab 15/01/2021 "Pre-Travel-Clearance": Verpflichtung zur Online-Registrierung vor der Einreise |
Mit Wirkung vom 15. Jänner 2021 wird ein System der Online-Registrierung eingeführt. Personen, die nach Österreich einreisen, sind verpflichtet, bereits vor der Einreise ihre persönlichen Daten sowie Angaben zur Reise und zur beabsichtigten (Heim-) Quarantäne bekannt zu geben (§ 2a der Verordnung Nr. 15/2021 vom 12. Januar 2021 sowie § 25 und § 25a Epidemiegesetz 1950).
Die Registrierungspflicht gilt auch für Personenbetreuer/innen und Geschäftsreisende, Kinder und Jugendliche sowie ab 10. Februar auch für Pendler. Ausgenommen von der Registrierungspflicht sind hingegen Transitpassagiere.
Die Registrierung mittels Pre-Travel-Clearance darf frühestens 72 Stunden vor der Einreise erfolgen.
Die Registrierungsbestätigung steht nach der Online-Registrierung als Download zur Verfügung (inkl. QR-Code) und wird ebenfalls per Email an die bekanntgegebene E-Mail-Adresse versandt.
Die Registrierungsbestätigung ist auf Verlangen der Behörden vorzuweisen. Die Echtheit dieser Bestätigung kann über einen QR-Code überprüft werden.
Die Registrierungsbestätigung ist sowohl in ausgedruckter als auch in digitaler Form gültig. Somit ist auch das Vorweisen des QR-Codes auf mobilen Endgeräten – etwa Smartphones – zulässig.
Pre-Travel-Clearance (Formular auf Englisch) /Pre-Travel-Clearance (Formular auf Deutsch)
Es gibt einige Ausnahmen von der Verpflichtung zur Vorab-Onlineregistrierung (z.B. Einreise aufgrund unvorhersehbarer familiärer Ereignisse, Güterverkehr, Transitpassagiere etc.). Nähere Informationen zu den Ausnahmen finden Sie im grünen Kästchen weiter unten.
Seit 10. Februar 2021 gilt die Verpflichtung zur Pre-Travel-Clearance auch für Pendler.
Pendler müssen sich ebenfalls im Wege der Pre-Travel-Clearance registrieren. Ihre Registrierung ist für eine Woche gültig, sofern sich die darin enthaltenen Angaben (z.B. Arbeitsort) nicht ändern. Zusätzlich müssen sie bei der Einreise ein höchstens eine Woche altes Testergebnis vorlegen können. Kann ein negativer Test bei Einreise nicht vorgelegt werden, muss die Person unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden nach Einreise einen Test nachholen; in dieser Zeit muss ein Pendler jedoch nicht in Quarantäne.
Link zur Vorregistrierung für Pendler
BESTIMMUNGEN ZUR EINREISE NACH ÖSTERREICH |
Gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 563/2020 vom 15. Dezember 2020 in der derzeit geltenden Fassung gelten folgende Bestimmungen zur Einreise nach Österreich:
a) Uneingeschränkte Einreise nach Österreich aus Ländern, die nicht als Coronarisikogebiet eingestuft wurden:
Eine uneingeschränkte Einreise aus den Ländern der sogenannten Anlage A erlaubt, d.h. aus Australien, Finnland, Griechenland, Island, Neuseeland, Norwegen, Singapur, Südkorea und Vatikan.
b) Einreise mit Beschränkungen (10-tätige Quarantäneverpflichtung und negativer PCR/Antigen-Test) aus EU/EWR-Ländern, die als Coronarisikogebiet gelten
Die Einreise aus EU/EWR-Staaten, aus der Schweiz, aus Andorra, Monaco und San Marino, welche als Coronarisikogebiete eingestuft werden, ist mit Einschränkungen möglich, d.h. mit einer Verpflichtung zur 10-tätigen Quarantäne sowie negativem Coronatestbescheid.
Es müssen sich somit alle Personen, die aus einem dieser Länder, die als Coronarisikogebiet eingestuft wurden (hiezu zählt auch ITALIEN), nach Österreich einreisen, in eine 10-tätige Quarantäne begeben und bei der Einreise ein negatives Coronatest-Ergebnis vorweisen. Kann dieses bei der Einreise nicht vorgelegt werden, ist ein Test unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Std. durchzuführen.
Nach 5 Tagen kann die Quarantäne beendet werden, sofern ein molekularbiologischer Test oder ein Antigentest durchgeführt wurde und das Testergebnis negativ ist.
Weiters gilt, dass Personen, die nach Österreich einreisen, verpflichtet sind, bereits vor der Einreise ihre persönlichen Daten sowie Angaben zur Reise und zur beabsichtigten (Heim-) Quarantäne bekannt zu geben (PRE-TRAVEL CLEARANCE) (siehe oben).
Es gelten daher grundsätzlich bei der Einreise nach Österreich derzeit folgende Pflichten:
- Vorab Onlineregistrierung der Einreise (Pre-Travel-Clearance)
- negatives Testergebnis (Antigen/PCR) bei der Einreise
- Verpflichtung zur 10-tägigen Quarantäne (reduziertbar auf 5 Tage bei neuerlichem negativem Test)
Es gibt einige Ausnahmen von der Quarantäne-, Test- und Pre-Travel-Clearance-Pflicht (siehe folgendes Kästchen).
AUSNAHMEN Ausnahmen von der Pre-Travel-Clearance-Pflicht:
Ausnahmen von der Quarantäne/Testpflicht bei der Einreise nach Österreich aus EU/EWR-Ländern, die als Covidrisikogebiet gelten: a) Einreise MIT Covid-Negativbescheid (aber OHNE Quarantänepflicht)
Für diese Personengruppen ist die Einreise mit einem ärztlichen Zeugnis/negativen Testbescheid (<72h) möglich. Kann kein ärztliches Zeugnis/negativer Testbescheid vorgelegt werden, muss sofort eine zehntägige (Heim-) Quarantäne angetreten werden. Das vorzeitige Beenden der Quarantäne durch einen negativen PCR- oder Antigen-Test ist in diesen Fällen jederzeit nach der Einreise möglich.
b) Einreise OHNE ärztliches Zeugnis/Testbescheid und OHNE Quarantänepflicht
Weiters ist ohne ärztliches Attest/Testbescheid und ohne Quarantänepflicht die Einreise aufgrund berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis möglich (ein dementsprechendes Dokument, z.B. Sterbeurkunde, muss vorgewiesen werden können): Die Einreise aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis wie insbesondere schwere Krankheitsfälle, Todesfälle, Begräbnisse, Geburten sowie die Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen ist uneingeschränkt möglich.
Bei der Einreise im Zusammenhang mit planbaren sonstigen wichtigen Ereignissen im familiären Kreis wie Hochzeiten, Taufen, Geburtstagsfeiern gelten die allgemeinen Quarantänebestimmungen. |
c) nicht erlaubte Einreise aus allen anderen Staaten
Die Einreise aus allen anderen Staaten (d.h. nicht aus EU/EWR-Staaten, der Schweiz, Monaco, Andorra oder San Marino sowie nicht aus den Staaten der Anlage A) ist grundsätzlich nicht gestattet.
Es gibt Ausnahmen für: österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger, Schweizer sowie ihre im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen; Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in EU/EWR-Staaten, Andorra, Monaco, San Marino, dem Vatikan, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich sowie ihre im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen; Visum-D-Besitzer; diplomatisches oder konsularisches Personal sowie deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen; Mitarbeiter der Internationalen Organisationen sowie ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen; Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht nach Österreich einreisen müssen; Personen, die aus beruflichen oder medizinischen Gründen nach Österreich einreisen müssen; humanitäre Einsatzkräfte.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Anlage A (Länder, aus welchen die uneingeschränkte Einreise nach Österreich möglich ist)
- Anlage C e Anlage D (Vorlage ärztliches Attest/Testergebnis DE/EN)
- Pre-Travel-Clearance-Formular
- FAQ: Reisen und Tourismus (Antwort auf häufige Fragen, Dokument des österreichischen Gesundheitsministeriums)
Weitere Informationen zu aktuellen Flug- und Zugverbindungen finden Sie auf den Webseiten der jeweiligen Fluglinie sowie auf der Homepage der Oebb: https://www.oebb.at/
Ausführliche Informationen finden Sie auf der Webseite des österreichischen Gesundheitsministeriums unter dem Link:
https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ--Reisen-und-Tourismus.html
4. EINREISE NACH ITALIEN
EINREISEBESCHRÄNKUNGEN FÜR EINREISENDE AUS ÖSTERREICH AB 14.2.2021: Test- und 14-tägige Quarantänepflicht |
VERPFLICHTENDER ANTIGEN/PCR-TEST UND 14-TÄGIGE QUARANTÄNE FÜR EINREISENDE AUS ÖSTERREICH:
Mit Verordnung des italienischen Gesundheitsministers vom 13/02/2021 wurden zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus Einreiseeinschränkungen für Reisende aus Österreich eingeführt.
Die neuen Bestimmungen gelten ab 14/02/2021:
Die Einreise nach Italien sowie die Durchreise durch italienisches Staatsgebiet ist Personen, die in den vergangenen 14 Tagen in Österreich aufhältig waren (oder durch Österreich für länger als 12h gereist sind), nur unter folgenden Voraussetzungen gestattet:
- vor der Ankunft in Italien: verpflichtende Vorlage einer Bestätigung über einen erfolgten negativen Antigen/PCR-Test (der nicht älter sein darf als 48 Stunden) vor Betreten des Flugzeugs/Schiffs bzw. an der Grenze zu Italien;
- bei Ankunft in Italien:Verpflichtung zum PCR/Antigentest am Flughafen oder Hafen in Italien oder am Grenzübergang zu Italien, sofern möglich; andernfalls spätestens innerhalb von 48h Durchführung eines Antigen/PCR-Tests bei der zuständigen italienischen Gesundheitsbehörde;
- in Italien (und unabhängig vom Ergebnis des Test unter Punkt b): Verpflichtung zur 14tägigen Heimquarantäne am Aufenthaltsort in Italien (die Ankunft in Italien muss der zuständigen italienischen Gesundheitsbehörde mitgeteilt werden);
- Verpflichtung zur Durchführung eines weiteren PCR/Antigentests am Ende der 14tägigen Quarantäne.
AUSNAHMEN VON DER QUARANTÄNEPFLICHT:
Es gibt einige wenige Ausnahmen von der 14-tätigen Quarantänepflicht für symptomfreie Personen, welche in den vergangengen 14 Tagen vor Einreise nach Italien nicht im Vereinigten Königreich oder Nordirland aufhältig waren oder durch diese Länder gereist sind. Von der Quarantänepflicht befreit sind:
- die Besatzung von Güter- und Personentransporten
- Reisepersonal
- die Ein- und Ausreise aus den Staaten der Liste A (Vatikan und San Marino)
- die Einreise aus beruflichen Gründen, die durch spezielle und von der zuständigen italienischen Gesundheitsbehörde genehmigte Sicherheitsprotokolle geregelt sind
- die Durchreise durch Italien mit eigenem Fahrzeug, wobei diese nicht länger als 36h dauern darf; Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen Italiens bei Ablaufen der 36h-Frist bzw. sollte sie überschritten werden: Beginn der Quarantäne
- Gesundheitspersonal, welches nach Italien einreist, um dort Gesundheitsdienstleistungen zu erbringen
- Grenzgänger, die aus nachgewiesenen beruflichen Gründen in das italienische Hoheitsgebiet einreisen und für die anschließende Rückkehr an ihren Wohnsitz, ihre Wohnung oder ihren Aufenthaltsort wieder ausreisen
- Schüler und Studenten, welche die Schule oder ein Studium in einem anderen Land als dem Wohnsitz-, Heimat- oder Aufenthaltsland absolvieren, in das sie täglich oder mindestens einmal wöchentlich zurückkehren
- die Einreise von Sportlern, Kampfrichtern, Wettkampfkommissaren und Begleitpersonen, Vertretern der ausländischen Presse für die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen, die vom CONI oder CIP als von nationalem Interesse anerkannt sind und die in den letzten 48 Stunden vor der Einreise nach Italien einem PCR/Antigen-Test unterzogen wurden, welcher negativ ausgefallen ist
Für diese von der Quarantäne ausgenommenen Personengruppen gilt jedoch trotzdem die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen PCR/Antigentests (der nicht älter sein darf als 7 Tage) bei Einreise nach Italien.
Neues Modell der Eigenerklärung für die Einreise nach Italien
Weitere Informationen und nützliche Links:
- Interaktiver Fragebogen des italienischen Außenministeriums (ermöglicht die Onlineabfrage der aktuell geltenden Einreisebestimmungen, z.B. je nach Land, aus welchem eingereist wird und Zweck der Reise)
- Informationsseite des italienischen Außeninisteriums "Rückreise italienischer Staatsbürger aus dem Ausland und Einreise von ausländischen Staatsbürgern nach Italien"
26/10/2020: DAS ITALIENISCHE AUßENMINISTERIUM RÄT VON REISEN INS AUSLAND AB: Aufgrund der sich verschlechternden epidemologischen Situation in Europa rät das italienische Außenministerium italienischen Staatsbürgern von jeglichen, nicht absolut notwendigen Reisen ins Ausland ab. Das italienische Außenministerium weist weiters darauf hin, dass angesichts der hohen Zahl an Infektionen in vielen europäischen Ländern weitere Reisebeschränkungen in Zukunft nicht ausgeschlossen werden können. Diese könnten eine Rückkehr nach Italien erschweren. Rückreiseprobleme können auch bei Reisen in Nicht-EU-Länder auftreten, wobei eine Rückkehr nach Italien in diesen Fällen mit noch größeren Schwierigkeiten verbunden sein könnte. Auf der Webseite https://infocovid.viaggiaresicuri.it/ steht ein interaktiver Fragebogen zur Verfügung, welcher die geltende italienische Rechtslage in Bezug auf Reisen aus/in das Ausland veranschaulicht. |
Allgemeine Einreisebestimmungen ab 10. Dezember 2020: |
ACHTUNG: ab 14/02/2021 gelten für Einreisende aus Österreich andere Einreisebestimmungen (siehe oben).
Die Bestimmungen des Dekrets vom 3. Dezember 2020 sehen vor, dass Personen, die ab dem 10. Dezember 2020 aus EU+-Ländern nach Italien einreisen, verpflichtend einen negativen PCR- oder Antigen-Test vorweisen müssen.
Der Test darf nicht älter als 48 Stunden sein.
Kann ein negativer Test nicht vorgewiesen werden, muss sich die einreisende Person in eine 14-tägige Quarantäne begeben.
Ausnahmen gelten für berufsbedingte Reisen, Reisen aus gesundheitlichen oder absolut notwendige Reisen. In diesen Fällen muss kein negativer Test vorgewiesen werden, sofern die Aufenthaltsdauer in Italien 120 Stunden nicht überschreitet.
Nähere Informationen finden sich auf der Webseite des italienischen Außenministeriums, welches einen eigenen FOCUS ("Italian nationals returning to Italy and foreigners in Italy") eingerichtet hat.
5. REISEN: LÄNDER, DIE EINREISEBESCHRÄNKUNGEN GEGENÜBER REISENDEN AUS ÖSTERREICH EINGEFÜHRT HABEN
Reisen von Österreich ins Ausland: Für aktuelle und ausführliche Informationen über Einreisebeschränkungen (Quarantäne/Covid-Test/Registrierungspflicht), die derzeit gegenüber Reisenden aus Österreich in anderen Ländern gelten, dürfen wir Sie auf folgende Webseite des ÖAMTC verweisen: https://www.oeamtc.at/thema/reiseplanung/coronavirus-reiseinfos-36904404#reisen-in-europa-38288918
6. REISEN: LÄNDER FÜR WELCHE ÖSTERREICH DIE HÖCHSTE REISEWARNSTUFE (STUFE 6) AUSGESPROCHEN HAT
Ab 19. Dezember gilt die höchste Reisewarnstufe (Stufe 6) für sämtliche Länder weltweit, mit Ausnahme jener Staaten, die in Anlage A der Verordnung Nr. 563/2020 vom 15. Dezember in der jeweilig geltenden Fassung angeführt sind.
Diese Länder (für welche Reisewarnstufe 4 gilt) sind derzeit: Australien, Finnland, Griechenland, Island, Neuseeland, Norwegen, Singapur, Südkorea und der Vatikan
7. VERLÄNGERUNG DER GÜLTIGKEIT VON ITALIENISCHEN AUSWEISDOKUMENTEN UND FÜHRERSCHEINEN
VERLÄNGERUNG DER GÜLTIGKEIT VON DURCH ITALIENISCHE BEHÖRDEN AUSGESTELLTEN PERSONALAUSWEISEN UND REISEPÄSSEN:
Zu den von der italienischen Regierung eingeführten Maßnahmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie zählt die Verlängerung der Gültigkeit von abgelaufenen oder demnächst ablaufenden italienischen Reisepässen und Personalausweisen.
Die Gültigkeit der von italienischen Behörden ausgestellten und abgelaufenen (oder demnächst ablaufenden) Ausweisdokumenten (also auch der Reisepässe und Personalausweise) wurde noch einmal bis zum 30. April 2021 verlängert.
Diese verlängerte Gültigkeit abgelaufener Dokumente gilt jedoch nur zum Zweck der Identitätsfeststellung, nicht für Reisen und Grenzübertritte (in diesen Fällen gilt das auf dem jeweiligen Ausweis vermerkte Gültigkeitsdatum).
VERLÄNGERUNG DER GÜLTIGKEIT VON ITALIENISCHEN FÜHRERSCHEINEN:
Italienische Führerscheine betreffend gilt derzeit Folgendes:
- für die Verwendung des Führerscheins in Italien: die Gültigkeit der in Italien ausgestellten Führerscheine, welche zwischen dem 31.1.2020 und dem 30.4.2021 abgelaufen sind oder ablaufen werden, wurde bis 29.7.2021 verlängert;
- für die Verwendung des Führerscheins in anderen EU-Ländern: die Gültigkeit der in Italien ausgestellten Führerscheine, welche zwischen dem 1.2.2020 und dem 31.8.2020 abgelaufen sind, wird um 7 Monate (ab dem Tag des Endes der Gültigkeit) verlängert. (Art. 3 der EU-Verordnung 2020/698).
8. KONSULARDIENSTLEISTUNGEN - CORONABEDINGTE ÄNDERUNGEN DES PARTEIENVERKEHRS
Bis zum definitiven Ende der gesundheitlichen Ausnahmesituation wird für den Parteienverkehr nur nach vorheriger Terminvereinbarung und ausschließlich für Konsulardienstleistungen geöffnet, für welche die persönliche Anwesenheit des Antragstellers unabdingbar ist. Auf diese Weise wird es möglich sein, die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen (Abstandsregel) zu gewährleisten. Bei Zutritt zu den Räumlichkeiten der Konsularabteilung gilt die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und zur Desinfektion der Hände. Weiters wird die Körpertemperatur mit einem kontaktlosen Thermoscanner gemessen: der Zutritt wird nur gestattet, sofern die Körpertemperatur unter oder gleich 37,5 Grad Celsius beträgt.
Informationen darüber, wie Sie die wichtigsten Konsulardienstleistungen in der Konsularabteilung in Anspruch nehmen können, finden Sie hier:
PERSONENSTAND (Geburt, Eheschließung, Todesfall, Scheidung)
Alle notwendigen Informationen finden Sie auf der Webseite:
https://ambvienna.esteri.it/Ambasciata_vienna/de/informazioni_e_servizi/servizi_consolari/stato-civile/stato-civile-nascita-matrimonio.html
Bei weiterführenden Fragen wenden Sie sich bitte per E-Mail direkt an die Abteilung: statocivile.vienna@esteri.it
Die zuständigen Mitarbeiter antworten per E-Mail. Sollte ein persönlicher Termin notwendig sein, kann dieser dann vereinbart werden.
AIRE – Register der Auslanditaliener
Alle notwendigen Informationen finden Sie auf der Webseite: https://ambvienna.esteri.it/ambasciata_vienna/de/informazioni_e_servizi/servizi_consolari/anagrafe/anagrafe.html
Bei weiterführenden Fragen wenden Sie sich bitte per E-Mail direkt an die Abteilung: anagrafe.vienna@esteri.it
Die zuständigen Mitarbeiter antworten per E-Mail.
Bitte bedenken Sie, dass AIRE-Eintragungen oder Änderungen der AIRE-Daten über das FAST IT-Portal oder auch per E-Mail zu erfolgen haben. Die AIRE-Mitarbeiter können Ihre Anfragen ohne Notwendigkeit der persönlichen Vorsprache bearbeiten.
STAATSBÜRGERSCHAFT
Alle notwendigen Informationen finden Sie auf der Webseite:
https://ambvienna.esteri.it/ambasciata_vienna/de/informazioni_e_servizi/servizi_consolari/cittadinanza/cittadinanza.html
Bei weiterführenden Fragen wenden Sie sich bitte per E-Mail direkt an die Abteilung: vienna.cittadinanza@esteri.it
Die zuständigen Mitarbeiter antworten per E-Mail.
REISEPÄSSE
Die Reisepassabteilung bietet wieder die normalen Dienstleistungen (der "Vor-Coronazeit") an. Alle diesbezüglichen Informationen finden Sie auf der Webseite: https://ambvienna.esteri.it/ambasciata_vienna/de/informazioni_e_servizi/servizi_consolari/passaporti/passaporti.html
PERSONALAUSWEIS IN SCHECKKARTENFORMAT
Die Personalausweisabteilung bietet wieder die normalen Dienstleistungen (der "Vor-Coronazeit") an. Alle diesbezüglichen Informationen finden Sie auf der Webseite:
https://ambvienna.esteri.it/ambasciata_vienna/de/informazioni_e_servizi/servizi_consolari/carta_iden/carta-iden.html
SOZIALHILFE, WERTERKLÄRUNGEN UND STEUERNUMMERN
Alle notwendigen Informationen finden Sie auf unserer Webseite.
Bei weiterführenden Fragen wenden Sie sich bitte per E-Mail an consolato.vienna@esteri.it oder kontaktieren Sie uns telefonisch (0043 1 713 56 71).
Um den Bedürfnissen der italienischen Staatsbürger in Österreich entgegenzukommen, ist die Telefonzentrale der Konsularabteilung (Tel: 004317135671) wochentags derzeit jeweils von 13:30 bis 15:00 besetzt. |
9. KONTAKTDATEN DER ITALIENISCHEN BOTSCHAFT UND NOTRUFNUMMERN
Bei speziellen Fragen, auf welche auf dieser Webseite oder auf der vom italienischen Außenministerium betriebenen Webseite http://www.viaggiaresicuri.it keine Antwort zu finden ist, können Sie sich an folgende E-Mail-Adresse wenden: consolato.vienna@esteri.it
Die Notrufnummer der Botschaft lautet +43. (0)676.708.4884 und ist von Montag bis Freitag von 9h bis 22h besetzt, sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von 9h bis 22h. Diese Nummer bitte nur in absoluten Notfällen kontaktieren, um eine Anrufüberlastung zu vermeiden, welche zu Verzögerungen bei der Hilfestellung an Personen, welche sich in einer tatsächlichen Notlage befinden, führen könnte.
Der Parteienverkehr der Konsularabteilung ist aufgrund der Bestimmungen der österreichischen Behörden derzeit nicht möglich. Nähere Informationen über die Inanspruchnahme der wichtigsten Konsulatsdienstleistungen ohne direkte Vorsprache in der Konsularabteilung finden Sie unter folgendem Link
ARCHIV DER UPDATES VON 23/03/2020 BIS 14/09/2020