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Parlamentswahlen 2018 – Häufige Fragen

WER DARF WÄHLEN?

  • Stimmberechtigt bei den Wahlen der Abgeordnetenkammer sind italienische Staatsangehörige, die am 4.3.2018 die Volljährigkeit erreicht haben und in die Wählerlisten ihrer italienischen Gemeinde eingetragen sind.
  • An den Wahlen der Senatsmitglieder teilnehmen können hingegen nur jene Wähler, welche am 4.3.2018 das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben.

WER KANN IN ÖSTERREICH SEINE STIMME ABGEBEN?

  • alle ins AIRE in Österreich eingetragenen italienischen Wähler
  • Wähler mit Wohnsitz in Italien, die sich aus beruflichen Gründen, zu Studienzwecken oder für eine medizinische Behandlung vorübergehend in Österreich aufhalten und bei ihrer italienischen Gemeinde bis zum 31.1.2018 einen entsprechenden Antrag gestellt haben
  • ins AIRE eines anderen Konsularbezirks (anderer Staat im Ausland) eingetragene Wähler, die sich aus beruflichen Gründen, zu Studienzwecken oder für eine medizinische Behandlung vorübergehend in Österreich aufhalten und bei der Konsularbehörde ihres ständigen Wohnsitzlandes bis spätestens 31.1.2018 einen entsprechenden Antrag gestellt haben.

WER KANN IN ITALIEN SEINE STIMME ABGEBEN?

  • Wähler mit Wohnsitz in Italien
  • ins AIRE eingetragene Wähler, die bei der Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien bis zum 8. Januar 2018 einen entsprechenden Antrag gestellt haben

WIE WIRD IM AUSLAND GEWÄHLT?

  • Im Ausland erfolgt die Stimmgabe per Briefwahl
  • Die Wahlberechtigten erhalten die Wahlunterlagen (inkl. Stimmzettel, Kandidatenlisten und Infoblatt) an die bei der Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien eingetragene Adresse.  
  • Der Wähler muss das Kuvert mit dem/den ausgefüllten Stimmzettel/n an die Italienische Botschaft in Wien (Rennweg 27, 1030 Wien) zurücksenden. Das Kuvert muss bis spätestens 1. März 2018, 16h bei der Italienischen Botschaft in Wien einlangen.

WANN BEKOMMEN DIE WÄHLER DEN UMSCHLAG MIT DEN WAHLUNTERLAGEN?

Der Versand des Umschlags mit den Stimmzetteln erfolgt am 14. Februar 2018.

WIE KÖNNEN WÄHLER IHRE STIMME ABGEBEN, WENN SIE DIE WAHLUNTERLAGEN NICHT ERHALTEN HABEN?

Wer den Umschlag mit den Wahlunterlagen nicht erhalten hat, kann bei der Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien ein Duplikat anfordern. Dies kann persönlich erfolgen (in der Ungargasse 43, 1030 Wien zu den Parteienverkehrszeiten der Konsularabteilung) oder per E-Mail an: vienna.elettorale@esteri.it). Duplikate können ab dem 18. Februar 2018 angefordert werden. Zur Duplikatsanforderung ist ein entsprechendes Formular auszufüllen.

Das Formular muss unterschrieben sein, eine Kopie eines Ausweisdokuments (mit der Seite, auf welcher die Unterschrift angebracht ist) muss beigelegt werden.

Die Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien kann bis 26. Februar 2018 Duplikate versenden (um zu ermöglichen, dass die Wahlunterlagen rechtzeitig beim Wähler einlangen und letzterer sie bis 1.3.2018 16h an die Italienische Botschaft zurücksenden kann).

Ab 27.2.2018 können Duplikate nur persönlich bei der Konsularabteilung während der Parteienverkehrszeiten abgeholt werden.

WÄHLERPFLICHTEN

  • Die Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien ist über jegliche Adressänderung in Kenntnis setzen
  • Der Wähler hat zu überprüfen, ob der eigene Nachname (bei Frauen auch der Mädchenname) auf dem Postkasten aufscheint
  • Die erhaltenen Wahlunterlagen sind so aufzubewahren, dass sie nicht in den Besitz von Dritten gelangen können. Eine Weitergabe der eigenen Wahlunterlagen an Dritte stellt eine strafbare Handlung dar.
  • Wer gegen die diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen verstößt, wird mit den vom Gesetz Nr. 459/2000 Art. 18 vorgesehenen Strafen belegt: „1. Wer in ausländischem Hoheitsgebiet eine der im Einheitstext der Bestimmungen für die Wahl der Abgeordnetenkammer gemäß Erlass des Staatspräsidenten Nr. 361 vom 30. März 1957 und nachfolgenden Abänderungen angeführten Straftaten begeht, wird nach dem italienischen Gesetz bestraft. Der gemäß Art. 100 des o.g. Einheitstextes vorgesehene Strafrahmen gilt im Fall der Briefwahl als verdoppelt. 2. Wer bei Parlamentswahlen oder bei Volksabstimmungen sowohl per Briefwahl als auch im Wahllokal seiner letzten Eintragung in Italien wählt oder seine Stimme mehrmals per Briefwahl abgibt, wird mit einer Haftstrafe von ein bis drei Jahren und einer Geldstrafe von EUR 52 bis EUR 258 belangt.”