Mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 13.01.2026, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.01.2026, wurde das Datum des Referendums gemäß Art. 138 der Verfassung zur Änderung einiger Verfassungsbestimmungen (sog. „Justizreform”) auf den 22. und 23. MÄRZ 2026 festgelegt.
1) Italienischer Wähler, die nicht ins AIRE eingetragen sind und sich vorübergehend in Österreich aufhalten („elettori temporanei“)
Italienische Wähler, die sich aus beruflichen Gründen, zu Studienzwecken oder für eine medizinische Behandlung vorübergehend in Österreich aufhalten und dies für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten, in welchen die Wahltage (22.-23. März 2026) des Referendums gemäß Art. 138 der italienischen Verfassung fallen, sowie deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige, können gemäß Gesetz Nr. 459/2001 per Briefwahl am Referendum teilnehmen (und die Wahlunterlagen an ihre vorübergehende Adresse in Österreich erhalten).
Um per Briefwahl in Österreich wählen zu können, müssen diese Wähler
- bis spätestens 18. Februar 2026
- an die italienische GEMEINDE, in deren Wählerlisten sie eingetragen sind
- einen entsprechenden Antrag stellen
Der Antrag (siehe FORMULAR) muss direkt an die zuständige italienische Gemeinde gestellt werden und kann per Post, Fax, E-Mail oder Pec gesandt oder persönlich (bzw. durch eine Vertrauensperson) bei der Gemeinde abgegeben werden.
Dem Antrag auf Briefwahl muss eine Kopie eines gültigen Ausweisdokuments des Wählers beigelegt werden. Der Antrag muss weiters folgende Angaben enthalten:
- die korrekte und vollständige Adresse in Österreich, an welche die Wahlunterlagen gesendet werden sollen
- die Angabe der “Cancelleria Consolare dell’Ambasciata d’Italia a Vienna” als territorial zuständige Konsularvertretung
- eine Erklärung, dass die Bedingungen zur Wahlteilnahme per Briefwahl erfüllt sind (d.h. dass sich der/die Wähler/in aus beruflichen Gründen, zu Studienzwecken oder für eine medizinische Behandlung für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten im Ausland befindet (Zeitraum, in welchen das Referendum fällt); oder, dass der/die Wähler/in ein Familienangehöriger einer derartigen Person ist.
Die Option muss gemäß Artikel 46 und 47 des Präsidialerlasses Nr. 445 vom 28. Dezember 2000 (Einheitstext der Rechtsvorschriften der Verwaltungsdokumentation) erfolgen und der Antragsteller muss erklären, sich der strafrechtlichen Folgen im Falle falscher Angaben bewusst zu sein (Art. 76 des genannten Präsidialerlasses 445/2000).
Der Antrag auf Briefwahl in Österreich kann ebenso bis 18. Februar 2026 wieder zurückgezogen werden. Bitte beachten Sie, dass der Antrag nur für eine Wahl/Referendum gilt (in diesem Fall für das Referendum am 22.-23. März 2026).
2) AIRE-Wähler aus dem Ausland, die sich vorübergehend in Österreich aufhalten (TAS – „temporanei altra Sede)
Auch AIRE-Wähler, die in einem anderen Land (d.h. nicht in Österreich und nicht in Italien) wohnhaft sind und sich zum Zeitpunkt des Referendums in Österreich aufhalten, können zu den unter Punkt 1) angeführten Bedingungen und Fristen (18. Februar 2026) einen Antrag auf Briefwahl in Österreich stellen.