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PARLAMENTSWAHLEN 2022 – Versand der Wahlunterlagen und wichtige Hinweise

Der Versand der Wahlunterlagen an die ins AIRE eingetragenen italienischen Wahlberechtigten mit Wohnsitz in Österreich sowie an die vorübergehend in Österreich aufhältigen italienischen Staatsbürger (welche einen entsprechenden Antrag gestellt haben) erfolgt in der ersten Septemberwoche.

Wahlberechtigte, die ihre Wahlunterlagen nicht oder nicht vollständig erhalten haben sollten, können ab dem 11. September 2022 Antrag auf Ausstellung eines Duplikats stellen. Dieser Antrag ist an folgende E-Mail-Adresse zu richten: vienna.elettorale@esteri.it (nähere Details zur Antragstellung sowie das Antragsformular werden zeitgerecht auf dieser Webseite veröffentlicht).

Bitte beachten Sie, dass das Rückkuvert mit den Stimmzetteln bis spätestens 22. September 2022, 16:00h in der Italienischen Botschaft in Wien einlangen muss.

 

WAHLDELIKTE
Gemäß Art. 48 der italienischen Verfassung ist die Wahl persönlich und gleich, frei und geheim, auch für die im Ausland ansässigen Wähler, die per Briefwahl abstimmen.

BITTE BEACHTEN SIE

  • Die Wähler sind verpflichtet, die ihnen von den zuständigen konsularischen Vertretungen zugesandten Wahlunterlagen persönlich zu verwahren.
  • Es ist verboten, die Wahlunterlagen an Dritte weiterzugeben.
  • Wer die diesbezüglichen Bestimmungen verletzt, kann strafrechtlich haftbar gemacht werden.

„1. Wer auf ausländischem Hoheitsgebiet eine der im Einheitstext der Gesetze zur Wahl der Abgeordnetenkammer (Dekret Nr. 361 des Präsidenten der Republik vom 30. März 1957 in der geltenden Fassung) angeführten Straftaten begeht, wird nach dem italienischen Gesetz bestraft. Das Strafausmaß gemäß Artikel 100 des genannten Einheitstextes wird im Fall der Briefwahl  verdoppelt.
2. Wer bei Parlamentswahlen und Volksabstimmungen seine Stimme sowohl per Briefwahl als auch im Wahllokal der letzten Eintragung in Italien abgibt oder wer seine Stimme mehrmals per Briefwahl abgibt, wird mit einer Freitheitsstrafe von ein bis drei Jahren und einer Geldstrafe von EUR 52 bis 258 bestraft.“