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Geburt: Eintragung der Geburt

Gemäß dem am 24. Mai 2025 in Kraft getretenen Gesetz Nr. 74/2025, sind Kinder italienischer Staatsbürger, auch wenn sie im Ausland geboren wurden, italienische Staatsbürger unter der Bedingung, dass mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

Die/der im Ausland geborene Minderjährige, deren/dessen Elternteil/e italienische/r Staatsbürger/in ist/sind, ist im Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft, wenn

  • sie/er keine andere Staatsbürgerschaft besitzt, d.h. ausschließlich italienische/r Staatsbürger/in ist
  • ein (Adoptiv-)Elternteil oder Großelternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes – bzw. zum Zeitpunkt des Todes des (Groß-)Elternteils – ausschließlich im Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft ist bzw. war
  • ein Elternteil seinen Hauptwohnsitz durchgehend für mindestens zwei Jahre in Italien gehabt hat, sofern dies nach Erwerb der italienischen Staatsbürgerschaft vor der Geburt (oder vor der Adoption) des minderjährigen Kindes geschehen ist

Wenn mindestens eine der oben genannten Voraussetzungen erfüllt ist, muss die Eintragung der Geburt des Kindes sowie dessen Eintragung ins AIRE-Melderegister beantragt werden. Den im Folgenden aufgelisteten Unterlagen, die für die Eintragung der Geburt sowie für die Eintragung ins AIRE-Melderegister benötigt werden, muss zusätzlich ein Nachweis über das Bestehen mindestens einer der oben genannten Voraussetzungen beigefügt werden („Negativbescheinigung zur Staatsbürgerschaft“ oder sonstiger amtlicher Nachweis über den Nicht-Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft betreffend das Kind bzw. den italienischen (Groß-)Elternteil oder eine „Historische Wohnsitzbescheinigung“ [certificato storico di residenza]; diese muss von der italienischen Gemeinde, in welcher der italienische Elternteil seinen Hauptwohnsitz durchgehend für mindestens zwei Jahre gehabt hat, ausgestellt werden).

Wenn keine der oben genannten Voraussetzungen erfüllt ist, sei auf die folgende Seite verwiesen: Acquisto della cittadinanza per “beneficio di legge” per figli minori nati all’estero.

Bitte beachten Sie, dass eine in Österreich erfolgte Geburt unbedingt in Italien eingetragen worden sein muss, bevor die Konsularabteilung einen Identitätsnachweises oder Personenstandsdokumente für das minderjährige Kind ausstellen kann. Es wird daher angeraten, sofort nach der Geburt den Antrag auf Eintragung zu stellen.

Nähere Auskünfte über Bescheinigungen, welche die Konsularabteilung ausstellen kann, sobald die italienische Gemeinde die Geburt und die darauffolgende Eintragung ins AIRE-Register bestätigt hat, finden Sie unter dem Link BESCHEINIGUNGEN UND BESTÄTIGUNGEN

 

BENÖTIGTE UNTERLAGEN

BEI EHELICHEN KINDERN:

  1. Antrag auf Eintragung der Geburt (FORMULAR)
  2. gemäß dem Wiener Übereinkommen von 1976 durch die zuständige österreichische Behörde ausgestellter mehrsprachiger Auszug aus dem Geburtseintrag im Original
  3. Kopie eines gültigen Identitätsnachweises beider Elternteile (inkl. der Seiten, auf welchen die Unterschriften ersichtlich sind)
  4. Kopie des österreichischen Meldezettels („Bestätigung der Meldung mit Hauptwohnsitz in Österreich“) des Kindes sowie beider Elternteile
  5. Nachweis über das Bestehen mindestens einer der vom Gesetzt Nr. 74/2025 vorgesehenen Voraussetzungen („Negativbescheinigung zur Staatsbürgerschaft“ oder sonstiger amtlicher Nachweis über den Nicht-Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft betreffend das Kind bzw. den italienischen (Groß-)Elternteil oder eine „Historische Wohnsitzbescheinigung“ [certificato storico di residenza]; diese muss von der italienischen Gemeinde, in welcher der italienische Elternteil seinen Hauptwohnsitz durchgehend für mindestens zwei Jahre gehabt hat, ausgestellt werden)

BEI UNEHELICHEN KINDERN:

  1. Antrag auf Eintragung der Geburt (FORMULAR)
  2. gemäß dem Wiener Übereinkommen von 1976 durch die zuständige österreichische Behörde ausgestellter mehrsprachiger Auszug aus dem Geburtseintrag im Original
  3. von der zuständigen österreichischen Behörde ausgestellte Vaterschaftsanerkennung im Original, inkl. Übersetzung durch einen beeidigten Übersetzer
  4. Sofern die Mutter italienische Staatsbürgerin ist: von der zuständigen österreichischen Behörde ausgestellte Mutterschaftsanerkennung im Original, inkl. Übersetzung durch einen beeidigten Übersetzer
  5. Kopie eines gültigen Identitätsnachweises beider Elternteile (inkl. der Seiten, auf welchen die Unterschriften ersichtlich sind)
  6. Kopie des österreichischen Meldezettels („Bestätigung der Meldung mit Hauptwohnsitz in Österreich“) des Kindes sowie beider Elternteile
  7. Nachweis über das Bestehen mindestens einer der vom Gesetzt Nr. 74/2025 vorgesehenen Voraussetzungen („Negativbescheinigung zur Staatsbürgerschaft“ oder sonstiger amtlicher Nachweis über den Nicht-Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft betreffend das Kind bzw. den italienischen (Groß-)Elternteil oder eine „Historische Wohnsitzbescheinigung“ [certificato storico di residenza]; diese muss von der italienischen Gemeinde, in welcher der italienische Elternteil seinen Hauptwohnsitz durchgehend für mindestens zwei Jahre gehabt hat, ausgestellt werden)

Der Antrag auf Eintragung der Geburt und die benötigten Unterlagen können folgendermaßen übermittelt werden:

a) VERSAND PER POST an die Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien, Ungargasse 43, 1030 Wien
b) PERSÖNLICHE ABGABE in der Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien, Ungargasse 43, 1030 Wien (ausschließlich innerhalb der Parteienverkehrszeiten). Beachten Sie bitte, dass persönlich abgegebene Anträge nur entgegengenommen werden. Die Bearbeitung erfolgt in chronologischer Reihenfolge mit allen anderen Anträgen.
c) BEIM ZUSTÄNDIGEN ITALIENISCHEN HONORARKONSULAT (siehe HONORARKONSULATE)
d) DIREKT an zuständige italienische Gemeinde (Art. 12, DPR 396/2000) [ACHTUNG: Wird der Antrag auf Eintragung einer Geburt direkt bei der zuständigen italienischen Gemeinde gestellt, kann die Eintragung ins AIRE-Melderegister sowie die Ausstellung eines Identitätsnachweises (Reisepass bzw. Personalausweis) des Kindes beträchtlich mehr Zeit in Anspruch nehmen. Daher werden die weiter oben angeführten Einreichmodalitäten empfohlen.]

Andere Formen der Einreichung sind nicht zulässig, da die Unterlagen im Original vorgelegt werden müssen.

Sämtliche Anträge auf Eintragung einer Geburt, die vollständig sind, werden automatisch an die zuständige italienische Gemeinde übermittelt. Die/der Antragsteller/in wird von unserer Konsularabteilung keine Bestätigung über die erfolgte Bearbeitung des Antrags erhalten. Fragen zu bereits gestellten Anträgen, die derzeit in Bearbeitung sind, werden nicht beatwortet. Falls weitere Unterlagen benötigt werden, werden sich unsere Mitarbeiter/innen mit der/dem Antragsteller/in in Verbindung setzen. Die/der Antragsteller/in wird evtl. von der zuständigen italienischen Gemeinde über die erfolgte Eintragung der Geburt informiert.

Italienischen Staatsbürgern mit Wohnsitz in Italien wird empfohlen, die Eintragung der Geburt direkt bei der italienischen Wohnsitzgemeinde durchführen zu lassen.

Sollte die österreichische Geburtsgemeinde der Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien die Geburtsurkunden italienischer, in Österreich geborener Staatsbürger übermitteln, so obliegt es trotzdem den Eltern einen Antrag auf Eintragung der Geburt ihres Kindes wie oben beschrieben zu stellen.