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Beglaubigungen und Übersetzungen

Aufgrund eines italienisch-österreichischen Übereinkommens aus dem Jahr 1975 über die Befreiung öffentlicher Urkunden von Beglaubigungen ist es nicht notwendig, amtliche österreichische Dokumente (z.B. Urteile, Personenstandsdokumente, Zeugnisse) zur Vorlage in Italien beglaubigen zu lassen. Auch Übersetzungen von qualifizierten Übersetzern eines UE-Mitgliedsstaats bedürfen keiner Legalisierung gemäß einer Verordung der Europäischen Union aus dem Jahr 2016 (Art. 6, Absatz 2 der EU-Verordnung 1191/2016).

Nichtsdestotrotz müssen österreichische amtliche Dokumente, die in Italien vorgelegt werden sollen, in die italienische Sprache übersetzt werden (Ausnahme: von internationalen Konventionen vorgesehene mehrsprachiche Personenstandsdokumente); damit die Übersetzungen von unserem Konsulat akzeptiert werden können, müssen diese von einem Übersetzer unserer Liste durchgeführt werden.

Alternativ werden auch Übersetzungen, die bei italienischen Gerichten beglaubigt worden sind, akzeptiert.

Insights
  • Kontakt:
    Konsularabteilung der Italienischen Botschaft
    Ungargasse 43
    1030 Wien
    Tel.: 0043 1 713 56 71, Fax.: 0043 1 715 40 30
    E-Mail: consolato.vienna@esteri.it